TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/20 91/02/0001

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. November 1990, Zl. VerkR-12.472/8-1991-II/Zo, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Juli 1989 um 2.40 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntüchtigen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; weiters wurden Untersuchungskosten vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1988, Zl. 87/18/0129) ist unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (§ 5 Abs. 1 StVO) zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag, wobei eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die um 3.25 Uhr des Tattages durchgeführte Blutabnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,01 Promille ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hatte gegen die Annahme, er habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille aufgewiesen, vorgebracht, er habe jeweils von 1.45 bis 2.15 Uhr und von 2.15 bis 2.30 Uhr Alkohol (je ein Achtel gespritzten Weißwein) zu sich genommen, dieser Alkohol sei zum Tatzeitpunkt noch nicht resorbiert gewesen. Auch in der Beschwerde wird diese Argumentation aufrecht erhalten, wobei der Beschwerdeführer anhand seiner Berechnungen auf Grund der Art und der Menge des Alkohols zu dem Ergebnis kommt, daß er zum Tatzeitpunkt lediglich einen Blutalkoholgehalt von 0,7 Promille aufgewiesen habe.

Es kann allerdings im Sinne der oben dargestellten Judikatur dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nur 0,7 Promille oder mehr Blutalkoholgehalt aufgewiesen hat. Beide im Verwaltungsverfahren herangezogenen medizinischen Amtssachverständigen haben nämlich zu Recht darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer - folgt man seinen Trinkangaben - zur Tatzeit in der sogenannten Anflutungsphase befunden hat, also in jenem Zeitraum, während dessen der genossene Alkohol allmählich ins Blut übergeht, was sich entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0112). Die schädlichen Wirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit treten unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort, also bereits in der Anflutungsphase, ein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0027).

Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit aufgrund des für 3.25 Uhr festgestellten Blutalkoholgehaltes trotz seiner Trinkangaben in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz "in dubio pro reo" nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, was die belangte Behörde allerdings nach dem Gesagten zu Recht verneinen konnte.

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020001.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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