TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/20 90/02/0205

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §29a;
VStG §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 1990, Zl. VI/2-2765-1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Dezember 1988 gegen 10.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) in Eisenstadt an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, wobei er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) erheblich überschritten habe und 2.) an einem näher beschriebenen Ort nach dem Ortsende von Eisenstadt gelenkt, wobei er die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde je eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid nicht etwa infolge Unzuständigkeit der als Erstbehörde eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Neudsiedl am See mit Rechtswidrigkeit belastet. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0119) läßt nämlich eine Übertragung nach § 29a VStG 1950 an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten; ob die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers können keine stichhaltigen Argumente dafür entnommen werden, daß die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt an die erwähnte Bezirkshauptmannschaft nicht vorgelegen seien, zumal aus der bezüglichen Anzeige sogar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer zunächst geständig war und keine weiteren Ermittlungen im örtlichen Wirkungsbereich der Tatortbehörde zu erwarten waren. Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Tatort der (im Spruch zu 2. angelasteten) Verwaltungsübertretung liege im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, anlangt, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen hat, stützte sich die belangte Behörde auf die Aussagen des auch als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten T., welcher einerseits die vom Beschwerdeführer im Ortsgebiet eingehaltene Geschwindigkeit anläßlich dessen Vorbeifahrt geschätzt und andererseits die außerhalb des Ortsgebietes durch den Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festgestellt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es allerdings nicht erforderlich, das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen, insbesondere bedurfte es nicht der diesbezüglichen Einholung des Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer kurze Zeit nach den Taten gegenüber dem erwähnten Polizeibeamten ein Geständnis über die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen - was ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 darstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zlen. 85/18/0157, 0159) - abgelegt und dieses in der Folge auch nicht widerrufen hat. Selbst in der Beschwerde wird - trotz entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid - zu diesem Geständnis nichts ausgeführt. Daß aber bei der ersten Befragung in der Regel wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, entspricht der Lebenserfahrung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0227). Andererseits mußte die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen die Art der Feststellung der Geschwindigkeit vorgebrachten Argumente keineswegs zwingend auf die Nichtverwirklichung der Taten durch den Beschwerdeführer schließen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die vom Beschwerdeführer gerügte Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die belangte Behörde auszugehen gehabt hätte. Selbst wenn diese als ungünstig zu bezeichnen gewesen wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitungen (eingehaltene Geschwindigkeit im Ortsgebiet: 100 km/h, auf der Freilandstraße: 160 km/h), worin jeweils eine schwerwiegende Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erblicken ist, angelastet wurden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020205.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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