Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 1990, Zl. VerkR-13635/2-1990-II/Zo, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1990 um 22.45 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der Traunufer-Landesstraße in Ansfelden einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei er sich in einem deutlich vermutbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung an der genannten Stelle um 22.50 Uhr eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In seiner Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht die Ableistung eines Alkoholtests an Ort und Stelle verweigert, sondern sich lediglich geweigert, den Gendarmeriebeamten auf den Gendarmerieposten zu begleiten, um dort den Alkoholtest vornehmen zu lassen. Diese Weigerung sei keinesfalls rechtswidrig. Die in § 5 Abs. 2a StVO genannten Geräte müßten von den Straßenaufsichtsorganen zur Kontrolle mitgeführt werden und sei die Kontrolle der Atemluft an Ort und Stelle vorzunehmen. Für den Fall, daß dies nicht möglich sei, sei die Vorführung zum nächsten Amtsarzt, nicht jedoch die Vorführung auf den Gendarmerieposten zur Vornahme des Alkoholtests vorgesehen.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Im Beschwerdefall sollte der Alkoholgehalt der Atemluft mittels Atemalkoholmeßgerätes (§ 5 Abs. 2a lit. b StVO) festgestellt werden.
Wo die Untersuchung vorzunehmen ist, ist den genannten Bestimmungen nicht ausdrücklich zu entnehmen, insbesondere enthält § 5 Abs. 2 StVO keine Regelung, daß die Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle" dieser Feststellung, also etwa am Ort der Anhaltung vornehmen dürften, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Desgleichen finden sich in der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Verpflichtung der betreffenden Personen, der Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane auf Durchführung der Atemluftprobe Folge zu leisten, nur "an Ort und Stelle" bestünde und nur in diesem Falle die Weigerung strafbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1980, Zl. 1994/78). Vielmehr ist in § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106 in der Fassung BGBl. Nr. 1988/390, vorgesehen, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen ist.
Schon in seinem eben zitierten Erkenntnis vom 9. April 1980 hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß, ebensowenig wie der Zeitpunkt der Untersuchung von der zur Durchführung der Atemluftprobe aufgeforderten Person bestimmt werden kann, sie auch den Ort der Untersuchung nicht bestimmen kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zlen. 89/02/0202, 0203). Weder waren die einschreitenden Gendarmeriebeamten somit verpflichtet, ein Atemalkoholmeßgerät mitzuführen, noch war der Beschwerdeführer berechtigt, sich zu einer Atemalkoholuntersuchung nur an Ort und Stelle bereit zu erklären. Mit seiner Weigerung, die Untersuchung am Gendarmerieposten durchführen zu lassen, hatte er bereits das Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO vollendet. Zu einer Vorführung auf den Gendarmerieposten ist es nicht gekommen, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Auch die Frage der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane zu einer Vorführung gemäß § 5 Abs. 4 StVO stellt sich im Beschwerdefall nicht.
Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.
Aber auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers versagt:
Abgesehen davon, daß die von ihm als Zeugen bezeichneten Personen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit vollständigem Namen und Anschrift genannt wurden, ist das angegebene Beweisthema unerheblich. Ob der Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten nämlich angehalten wurde, bevor oder nachdem er seinen Pkw verlassen hatte, ist für die rechtliche Beurteilung gleichgültig. Aus einer Bezeugung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer zwar zu einem Test bereit gewesen wäre, es aber abgelehnt hätte, mit den Beamten, die kein geeignetes Meßgerät mit sich geführt hätten, zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung auf den Gendarmerieposten zu fahren (vgl. auch das dementsprechende Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 4. September 1990), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wie bereits bei der Behandlung seiner Rechtsrüge dargelegt wurde.
Schließlich bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß sich die Anhaltung auf einem Privatgrundstück - gemeint offenbar: nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO - abgespielt hat, da § 5 Abs. 2 StVO nicht voraussetzt, daß die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1980, Zl. 429/80). Letzteres ist im Beschwerdefall aber unstrittig.
Auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Meldungslegers muß nicht eingegangen werden, da es auf dessen Aussage in strittigen Punkten in Anbetracht des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mehr ankommt.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020202.X00Im RIS seit
12.06.2001