TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/21 90/09/0200

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Dienstbeurteilungsausschusses bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. November 1990, Zl. Gem-2-1990-K/Wi, betreffend Dienstbeurteilung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter (seit 1975 der Verwendungsgruppe C angehörig) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei.

Die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers lautete nach seinem Vorbringen "immer auf sehr gut".

Für das Jahr 1989 erhielt der Beschwerdeführer eine auf "gut" lautende Dienstbeurteilung.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde erging der angefochtene Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Beurteilung auf "gut" zu lauten hat. Als Rechtsgrundlage wird § 56 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 17 des oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. Nr. 1, genannt.

Zur Begründung wird ausgeführt:

In seinem Schriftsatz vom 13. August 1990 habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß er seit 1972 vorwiegend mit Buchhaltungsagenden - einschließlich Personalverrechnung, Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen - betraut sei, wobei die bisher erfolgten Dienstbeurteilungen immer auf "sehr gut" gelautet hätten und daher die vom Gemeindesekretär Alois E nunmehr erfolgte Gesamtbeurteilung unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, daß die Arbeiten sehr schwierig zu erledigen seien, weil der Gemeindesekretär noch sehr wenig Erfahrung im Gemeindedienst habe. Er sehe es daher nicht ein, sich von einem unerfahrenen Gemeindesekretär beurteilen zu lassen. Bezüglich seines Verhaltens gegenüber Gemeinderäten habe er auf die ungerechtfertigte Dienstpostenvergabe des Sekretärsposten verwiesen.

In der am 10. Oktober 1990 abgehaltenen Sitzung des Dienstbeurteilungsausschusses sei dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 17 des Gemeindebedienstetengesetzes Gelegenheit gegeben worden, seine schriftliche Beschwerde ausführlich zu erläutern. Nach Anhören eines Vertreters der Gemeinde sowie unter Heranziehung der Prüfungsergebnisse der beiden letzten Überprüfungen der Gebarung und Geschäftsführung der Gemeinde Z sowie unter Beachtung der im § 16 Abs. 8 Z. 3 leg. cit. angeführten maßgeblichen Kriterien für eine gute Gesamtbeurteilung sei der Dienstbeurteilungsausschuß eistimmig zu dem im Spruch angeführten Beschluß gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und - genauso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die gesetzliche Regelung der Dienstbeurteilung für den Beschwerdefall ist im § 16 des oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, enthalten. Nach Abs. 17 der genannten Bestimmung entscheidet über eine Beschwerde gegen eine Gesamtbeurteilung der Dienstbeurteilungsausschuß endgültig.

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind gemäß § 1 Abs. 1 DVG die Bestimmungen des AVG mit gewissen Abweichungen anzuwenden. Daß das DVG auch auf das Beurteilungs(Leistungsfeststellungs)verfahren anzuwenden ist, zeigt auch der Entfall der diesbezüglich seinerzeit im § 1 Abs. 3 DVG enthaltenen Ausnahmeregelung mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1977.

Nach § 45 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestütze Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Aus der Begründung muß demnach erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt.

Diesen gesetzlichen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid, wie der vorher wiedergegebenen Begründung zu entnehmen ist, in keiner Weise gerecht. Es bleibt völlig unklar, von welchem Sachverhalt (Kriterien der Beurteilung im Sinne des Abs. 6 des § 16 des oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes) die belangte Behörde ausgegangen ist und welche Erwägungen sie zu ihrer Gesamtbeurteilung bestimmt haben. Ebenso ist eine Auseinandersetzung damit unterblieben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen (vgl. Abs. 1 bis 3 des § 16 bzw. Abs. 11 und 12 der genannten Bestimmung).

Der angefochtene Bescheid ist solcherart bereits von Anfang an mit so schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufgabe der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht nachkommen konnte; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090200.X00

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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