TE Vwgh Beschluss 1991/3/21 AW 91/13/0020

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A-Vereines,der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. August 1990, Zlen. 6/2-2692/87-08, 6/2-2329/88-08, 6/2-2024/89-08, 6/2-2071/89-08, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1981 bis 1985, Vorauszahlungsbescheide betreffend Köperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 und vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 1986, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der (am 21. März 1991 eingelangte) Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 29. Oktober 1990, Zl. AW 90/13/0029, nicht stattgegeben, weil die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprechend konkretisiert worden war.

Der Antragsteller begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erklärt, er habe nach dem Beschluß vom 29. Oktober 1990 eine Vermögensaufstellung angefertigt, die er hiemit vorlege und aus der sich ergebe, daß er unter Berücksichtigung der Abgabenschuldigkeiten überschuldet sei.

Der Antragsteller übersieht offenbar, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, d.h. daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte Rechtsprechung). Da der Antragsteller eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1990 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130020.A00

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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