TE Vwgh Beschluss 1991/3/21 AW 90/14/0038

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §212a;
EStG 1972;
UStG 1972;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A als Erbin nach K, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 9. November 1989, Zl. B 180-3/88, betreffend Umsatzsteuer 1981 bis 1984 und Einkommensteuer 1982 bis 1984, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, es bestehe wegen der Einverleibung eines Zwangspfandes und der Legung einer Bankgarantie keine Gefahr für die Einbringlichmachung des Abgabenrückstandes. Eine Verwertung des Pfandrechtes würde sie und ihr Kind der Wohnversorgung berauben und zu schweren finanziellen Einbußen führen, da im Rahmen einer Zwangsverwertung eines aufwendig gebauten Hauses auf dem flachen Lande niemals der wahre Wert erzielt werden könne. Die Beschwerdeführerin ergänzte, für ihren persönlichen Abgabenrückstand (Steuernummer 550/8832) bestehe durch Sicherstellung im Grundbuch und durch gepfändetes Zahngold volle Deckung. Die Bankgarantie über S 2 Mio könne also Deckung für die gegenständliche Forderung (Steuernummer 550/8840) geben.

Die belangte Behörde wendete unzureichende Besicherung ein.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß (nur) zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche Interessen stehen aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, wenn die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 285).

Nach den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde ist der Rückstand zur Steuernummer 550/8832 (derzeit vollstreckbar S 2,382.397,--; das gepfändete Zahngold ist einem weiteren, gemäß § 212a BAO ausgesetzten Betrag zuzuordnen) bücherlich nur teilweise (mit restlichen S 800.000,--) besichert, weshalb auch die Bankgarantie von S 2 Mio (teilweise) zur Deckung dienen muß. Damit verbleibt für den gegenständlichen Rückstand zur Steuernummer 550/8840 (derzeit vollstreckbar S 1,229.434,--) aus der Bankgarantie aber keine ausreichende Sicherheit mehr.

Bei dieser Sachlage ist der Einwand der belangten Behörde im Hinblick auf die Gefährdung der Einbringlichkeit berechtigt. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, ist eine Abwägung der Interessen nicht mehr vorzunehmen (vgl. Dolp, a.a.O., Seite 283). Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990140038.A00

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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