Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Alfons N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. April 1990, Zl. MA 70-10/495/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 14. April 1989 um 11.07 Uhr in Wien 15, Reithofferplatz 16, Ecke Tannengasse, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde bekämpft die Richtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis den wahren Lenker nach Name, Anschrift und Führerscheindaten bekanntgegeben, ist aktenwidrig; in der Berufung des Beschwerdeführers, eingebracht am 25. September 1989 bei der Erstbehörde, heißt es nur, der "im Akt genannte Pole" sei der Lenker gewesen. Im Akt ist aber weder ein Pole noch eine andere vom Beschwerdeführer verschiedene Person als wahrer Lenker genannt.
Das Vorbringen in der Beschwerde einerseits dahin, wer der wahre Lenker (nach Name, Anschrift, Führerscheindaten) gewesen sei, andererseits dahin, der Zeuge Dr. E sei vom Tatort ca. 100 m entfernt gewesen, der Zeuge habe den Beschwerdeführer nur in den Pkw einsteigen, nicht aber mit diesem wegfahren gesehen, der Zeuge sehe auch ganz schlecht, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Tatsachenneuerung (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 552/3 genannte Rechtsprechung). Das gleiche gilt von der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe wohl keine österreichische, aber eine deutsche Lenkerberechtigung, die ihn zum Lenken eines Fahrzeuges in Österreich berechtigt hätte.
Nicht zur Sache gehört das Vorbringen in der Beschwerde, der seinerzeitige Entzug der österreichischen Lenkerberechtigung sei rechtswidrig erfolgt.
Die belangte Behörde hat auf Grund der Zeugenaussage des Dr. E festgestellt, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das Kraftfahrzeug in Betrieb nahm und damit wegfuhr, daher liegt sehr wohl ein "verwirklichter Tatbestand" vor.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180179.X00Im RIS seit
19.03.2001