TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 B1370/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung; Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1988, mit welchem sein Antrag "auf freiwillige Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes" mangels gesetzlicher Möglichkeit unter Berufung auf §2 Abs2 iVm §7 Abs2 ZDG abgewiesen wurde.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom VfGH beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des VfGH fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1370.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88B01370_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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