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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung; Abweisung des Antrages auf Bewilligung der VerfahrenshilfeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1988, mit welchem sein Antrag "auf freiwillige Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes" mangels gesetzlicher Möglichkeit unter Berufung auf §2 Abs2 iVm §7 Abs2 ZDG abgewiesen wurde.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom VfGH beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des VfGH fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1370.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88B01370_00