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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §38 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. Johann N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1988, Zl. VerkR-7969/1-1988-II/K, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 27. April 1987 um
19.42 Uhr in Linz auf der Dametzstraße vor der Kreuzung mit der Mozartstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und bei Rotlicht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht angehalten zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Erwiderung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. N.F. Nr. 12466/A, dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage zu beachten, nicht voraussetzt, daß der Errichtung der Verkehrslichtsignalanlage eine Verordnung zugrundeliegt.
Im übrigen erweist sich die Beschwerde auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt.
Gemäß § 38 Abs. 1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10 a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:
a)
wenn eine Haltelinie vorhanden ist vor der Haltelinie;
b)
wenn ein Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg;
c) wenn eine Kreuzung (§ 2 Abs. 1 Z. 17) ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
Zufolge Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z. 10 a an den in Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
In dem bereits eingangs zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß ein Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, das Gebot des § 38 Abs. 5 StVO 1960 mißachtet, gleichgültig an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte, weshalb es in einem derartigen Fall im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses im Rahmen des Tatvorwurfes (§ 44 a lit. a VStG) nicht der Anführung jener Stelle bedarf, an welcher der Fahrzeuglenker richtigerweise anzuhalten gehabt hätte. Es ist in einem derartigen Fall allerdings auch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf auf das Nichtanhalten vor einer der im § 38 Abs. 1 StVO 1960 näher bezeichneten Stellen zu beschränken. In letzterem Fall wäre dem Fahrzeuglenker eine Verletzung des § 38 Abs. 1 (unter Anführung der in Betracht kommenden litera) zur Last zu legen.
Im vorliegenden Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem das Sprucherfordernis des § 44 a lit. a VStG betreffenden Spruchteil des angefochtenen Bescheides vor, "bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht angehalten" zu haben, ohne anzuführen, an welcher Stelle der Beschwerdeführer richtigerweise anzuhalten gehabt hätte. Sie macht ihm damit erkennbar zum Vorwurf, in die Kreuzung ohne anzuhalten eingefahren zu sein, was entsprechend der oben dargestellten Rechtslage einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 bedeutet. Demgegenüber legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem § 44 a lit. b VStG betreffenden Spruchteil ihres angefochtenen Bescheides (zumindest auch) eine Verletzung des Gebotes des § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last, obwohl sie - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - ausdrücklich davon ausgeht, daß am Tatort eine Haltelinie nicht mehr erkennbar war.
Durch diesen einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 44 a lit. b VStG bedeutenden Spruchfehler belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180338.X00Im RIS seit
11.07.2001