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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137Leitsatz
Art137 B-VG; Klage gegen ein Land auf Rückzahlung einer zu Unrecht bezahlten Geldstrafe; keine ausreichende Fristsetzung für behördeninterne Veranlassung der Rückzahlung - kein Zahlungsverzug; Abweisung des auf Zinsen und Kosten eingeschränkten KlagebegehrensSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage vom 1. März 1988 bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1986 wegen eines Verstoßes gegen §38 Abs1 lita StVO zu einer Geldstrafe von S 800,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 11. März 1987 keine Folge gegeben worden. Er habe daher die Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten, somit insgesamt S 960,--, am 12. August 1987 bezahlen müssen. Mit Erkenntnis vom 23. Dezember 1987 habe der VwGH sodann den Berufungsbescheid aufgehoben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 18. Feber 1988 die beklagte Partei aufgefordert habe, den Betrag von S 960,-- samt Zinsen an ihn zurückzuzahlen. Da keine Zahlung erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von S 960,-- samt 4 % Zinsen seit 12. August 1987 sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 17. März 1988 gab der Kläger bekannt, daß ihm inzwischen der Klagsbetrag bezahlt worden sei, sodaß er das Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 960,-- vom 12. August 1987 bis 1. März 1988 zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten einschränke.
2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es der Klagsdarstellung nicht widerspricht. Die beklagte Partei hält der Klage jedoch entgegen, daß für sie "eine Verpflichtung zur Rückzahlung und somit ein Verzug solange nicht bestanden hat, als ein Begehren auf Refundierung nicht vorlag". Ein Rückzahlungsbegehren sei vom Kläger am 22. Feber 1988 jedoch nicht bei ihr, sondern bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf) eingebracht worden. Das Schreiben langte bei der beklagten Partei erst am 26. Feber 1988 ein, weshalb Verzugszinsen allenfalls für den Zeitraum vom 26. Feber 1988 bis 1. März 1988 angelaufen sein könnten. Da die beklagte Partei jedoch aufgrund des Refundierungsbegehrens die Rücküberweisung des Klagsbetrags veranlaßt habe, könne die Klagsführung nicht als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung qualifiziert werden, weshalb die beklagte Partei den Antrag stelle, die Klage als unbegründet abzuweisen.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:
3.1. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Kläger mit einem an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf gerichteten Schreiben vom 18. Feber 1988 die Rückzahlung des Betrages von S 960,-- samt 4 % Zinsen seit 12. August 1987, befristet mit 25. Feber 1988, begehrt. Tatsächlich hat der Kläger die vorliegende Klage am 2. März 1988 eingebracht, ihre Zustellung an die beklagte Partei erfolgte am 7. März 1988. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, daß die Rückzahlung des Betrages von S 960,-- am 17. März 1988 von der beklagten Partei veranlaßt wurde. Mit Schriftsatz vom selben Tag schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 960,-- vom 12. August 1987 bis zum 1. März 1988 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten ein.
3.2. Der beklagten Partei ist zunächst entgegenzuhalten, daß ihre These, daß eine Rückzahlungsverpflichtung "solange nicht bestanden hat, als ein Begehren auf Refundierung nicht vorlag", falsch ist. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht mit dem Wegfall des Rechtstitels, der zur Zahlung führte; das Refundierungsbegehren bewirkt also nicht die Rückzahlungspflicht, sondern führt, wenn ihm nicht entsprochen wird, zur Säumnis. Entgegen den Ausführungen der Gegenschrift wurde die für das Zinsenbegehren vorausgesetzte Mahnung mit dem Rückforderungsschreiben vom 18. Feber 1988 auch wirksam vorgenommen. Der VfGH verweist auf sein Erk. VfSlg. 11262/1987, in welchem bereits dargelegt wurde, daß ein Rückforderungsbegehren, das an jene Behörde gerichtet wird, die berechtigt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag einzuziehen, als taugliche Mahnung zu werten ist. Im vorliegenden Fall wurde aber die Rückzahlungsfrist vom Kläger so bemessen, daß innerhalb derselben eine behördeninterne Weiterleitung und die Veranlassung zur Rückzahlung unmöglich zu bewirken war. Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei aber nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land Wien jedenfalls innerhalb angemessener Frist Zahlung geleistet, sodaß von einem Zahlungsverzug nicht zu reden ist (vgl. VfSlg. 11509/1987).
3.3. Bei dieser Sachlage war das auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagebegehren abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
VfGH / KlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:A6.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88A00006_00