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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Peter N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 1988, Zl. MA 70-11/1529/87/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 9. Februar 1987 durch den Verwaltungsgerichtshof wird auf die diesbezügliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0053, verwiesen.
Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid für den mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Februar 1987 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 1988 wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, am 14. November 1985 um 15.20 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien 7, Neubaugasse 33, mit seinem Fahrzeug im Bereich der Haltestelle der Autobuslinie 13 A während der Betriebszeit gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit in der Beschwerde neuerlich die Feststellung der belangten Behörde bekämpft wird, der Beschwerdeführer sei jene Person gewesen, die das Kraftfahrzeug verbotener Weise abgestellt habe, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 11. September 1987 zu verweisen.
Mit dem weiteren Vorbringen, aus der Aussage des Meldungslegers vom 22. Dezember 1987 habe sich nicht mit der nötigen Sicherheit die Unrichtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben, das in Rede stehende Fahrzeug sei nur wegen eines Motordefektes am Tatort abgestellt worden, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings im Rahmen seiner diesbezüglich eingeschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde weder als auf mangelhafter Sachverhaltsgrundlage beruhend noch als unschlüssig zu erkennen:
Der Meldungsleger gab übereinstimmend mit dem Inhalt der Anzeige an, er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Fahrzeug zu starten. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen und der Motor sei sofort problemlos angesprungen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorher die Motorhaube geöffnet und ein Werkzeug in die Hand genommen, er habe aber damit aber keinen Motorteil berührt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nocheinmal zu dem Lokal, von dem er soeben gekommen war, mit dem Vorwand gegangen, er müsse jetzt den ÖAMTC abbestellen. Eine telefonische Rückfrage des Meldungslegers beim ÖAMTC habe ergeben, daß für das in Rede stehende Fahrzeug beim Pannendienst zur fraglichen Zeit gar kein Ersuchen um Hilfe gestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem Meldungsleger zubilligte, zu erkennen, ob der Beschwerdeführer eine Veränderung am Motor des Fahrzeuges vornahm, weil es bei dem vom Meldungsleger geschilderten Vorgang hiezu keiner besonderen Sachkenntnis bedurfte. Es erscheint ferner auch die Annahme der belangten Behörde, unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß tatsächlich keine Panne am Motor des Fahrzeuges vorgelegen sei, nicht unschlüssig.
Schließlich durfte die belangte Behörde ohne Verstoß gegen die Denkgesetze aus der Aussage des Meldungslegers auch ableiten, daß der Beschwerdeführer tatsächlich zur fraglichen Zeit kein Ersuchen um Pannenhilfe beim ÖAMTC gestellt hatte, weil es als allgemein bekannt angesehen werden kann, daß derartige Ersuchen beim ÖAMTC registriert werden und daher die Richtigkeit der Auskunft nicht von der Person des Gesprächspartners beim Telefonanruf des Meldungslegers abhängt.
Das Vorbringen schließlich, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Strafbemessung ihre Begründungspflicht verletzt, da sie ohne Heranziehung und Berücksichtigung sonstiger Umstände einzig und allein unter Hinweis auf den höchstmöglichen Strafsatz eine Vermögensstrafe von S 1.500,-- verhängt habe, ist aktenwidrig. Die belangte Behörde legte vielmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, daß die Tat in nicht unerheblichem Maß das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen geschädigt habe, weshalb der Unrechtsgehalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering gewesen sei. Sie führte aus, warum das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden könne, stellte die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers fest und nahm auf Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180349.X00Im RIS seit
12.06.2001