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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §254;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. D gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1987, Zl. 6/1-1010/87, betreffend Aussetzung der Entscheidung über Berufungen gegen Einkommensteuerbescheide gemäß § 281 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Außerdem ist er an der T-GmbH als Gesellschafter beteiligt, erklärte allerdings für die Jahre 1976 bis 1979 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien stellte bei der T-GmbH für die genannten Zeiträume verdeckte Gewinnausschüttungen fest, die dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1976 bis 1979 im Ausmaß seines Beteiligungsverhältnisses als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet wurden. Dabei wurde davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Abgabenverkürzung anzulasten sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen jeden der vier Einkommensteuerbescheide Berufung. Ihm seien die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend die T-GmbH nicht bekannt. Er wisse daher auch nicht "auf welche Art und Weise die verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt worden sein soll". Tatsache sei, daß die T-GmbH weder eine offene noch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen habe.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, daß sie beabsichtige, die Entscheidung über seine Berufungen aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 281 BAO auszusetzen, bis über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide betreffend die T-GmbH entschieden sei. Sie stellte es dem Beschwerdeführer frei, innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den in Aussicht gestellten Aussetzungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese gemäß § 281 BAO unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer macht als überwiegende Interessen, die der Aussetzung entgegenstehen, geltend, daß den Berufungen keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodaß die mit Berufung bekämpften Einkommensteuerbescheide "nach wie vor zu Einbringungsmaßnahmen führen können".
Der Beschwerdeführer verkennt, daß es sich dabei um eine gesetzliche Vorschrift, nämlich die des § 254 BAO handelt, die gleichermaßen für alle Berufungen in Abgabensachen gilt. Würde man aus dem Umstand, daß einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, ein überwiegendes Interesse der Partei ableiten, das einer Aussetzungsmaßnahme gemäß § 281 BAO entgegenstünde, so müßte man dem Gesetzgeber unterstellen, daß er durch die Vorschrift des § 254 BAO eine wesentliche Voraussetzung für die von ihm vorgesehene Aussetzungsmaßnahme als unerfüllbar normieren wollte. Ein solches Gesetzesverständnis ist zweifellos verfehlt. Als überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahmen entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei.
Solche besonderen Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der von der belangten Behörde verfügten Aussetzungsmaßnahme überwiegende Interessen des Beschwerdeführers entgegenstanden.
Auch die Verfahrensrüge, daß die belangte Behörde "in keiner Weise überprüft hat, ob solche im Gesetz angeführte überwiegende Interessen der Partei verletzt sein können", erweist sich als unbegründet:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der in Aussicht genommenen Aussetzungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Daß der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht genützt hat, kann der belangten Behörde nicht zur Last gelegt werden. Jedenfalls bestand für sie unter diesen Umständen keine Verpflichtung, von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigtes Interesse der Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130101.X00Im RIS seit
22.03.1991