TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 90/10/0140

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §56 Abs4;
LSchG Vlbg 1973 §35 Abs3;
LSchV Vlbg Verunstaltung durch Außenwerbung 1956 §1 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-Werbung gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Juli 1990, Zl. IVe-223/155, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Gemeinde A leitete von Amts wegen Verfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz betreffend Entfernung einer Reihe von Plakatanschlagtafeln, die von der beschwerdeführenden Partei aufgestellt worden waren, ein. Diese Verfahren endeten damit, daß auf Grund der vom beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes gemäß § 56 Abs. 4 des Baugesetzes der beschwerdeführenden Partei die Entfernung der betreffenden Anschlagtafeln aufgetragen wurde. In der Folge wurden die (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen) Bescheide betreffend die auf den Grundstücken Nr. n1 und n2, KG A, aufgestellten Anschlagtafeln von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, diese Tafeln befänden sich außerhalb des bebauten Gebietes, weshalb das Baugesetz auf sie nicht anwendbar sei.

1.2.1. Mit Bescheid vom 7. März 1990 stellte der Bürgermeister der Gemeinde A gemäß § 35 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes (Anlage zur Verordnung über die Neukundmachung des Landschaftsschutzgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982) fest, daß durch die auf dem Grundstück Nr. 3174/1 aufgestellte Plakattafel "das Landschaftsbild gröblich verletzt" werde.

In der Begründung gab die Behörde zunächst das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Raumplanung, Baugestaltung und Landschaftsschutz beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wieder. Danach befinde sich die Anschlagtafel südseitig der Bundesstraße gegenüber dem Parkplatz des Ortsteiles B. Sie habe ein Ausmaß von ca. 7,40 x 3,30 m und sei straßenparallel und freistehend vor dem Hintergrund des vorhandenen Waldrandes aufgestellt. Der südseitig der Straße gelegene Bereich sei unbebaut und mit Ausnahme einer kleineren Parkierungsfläche landschaftlich weitgehend unversehrt. Die nordseitig der Straße liegende Fläche weise die für Großparkplätze übliche Störwirkung auf, wobei hier jedoch aufgrund der in Arbeit befindlichen Dorfplatz- und Parkplatzgestaltung wirksame Verbesserungen zu erwarten seien. Die Plakatanschlagtafel weise zufolge ihrer Lage am Waldsaum einen äußerst exponierten Standort auf und trete als ein überproportional großes und besonders auffallendes Signalelement in Erscheinung, das die Kontinuität des Waldrandes empfindlich störe und somit grobe orts- und landschaftsbildliche Störwirkungen nach sich ziehe.

Die beschwerdeführende Partei habe mit Schriftsatz vom 6. Februar 1990 dazu wie folgt Stellung genommen: Nach dem Ermittlungsverfahren werde das Landschafts- und Ortsbild hier von einem ungewöhnlich großen Parkplatz, der ca. 100 Pkw und mehrere Reisebusse aufnehmen könne, geprägt. Es handle sich um den viertgrößten Parkplatz im Bereich der Gemeinde A. Von einer "kleineren Parkierungsfläche", wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführe, könne nicht gesprochen werden. Am Saum dieses großen Parkplatzes seien mehrere Kioske aufgestellt, die das gesamte Umgebungsbild gewerblich prägten. Die Werbefläche wirke hier nicht als Fremdkörper. Erwähnt werde in diesem Zusammenhang, daß sich seit der Begutachtung durch den Sachverständigen im Jahre 1987 - an der die beschwerdeführende Partei mangels Verständigung durch die Gemeinde nicht teilgenommen habe - die Verhältnisse geändert hätten; durch Rodung sei mehr Parkfläche gewonnen worden. Von einer gröblichen Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes könne nicht gesprochen werden.

Dazu stellte die Behörde fest, daß sich der große Parkplatz gegenüber der Bundesstraße befinde und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Standort der Plakatanschlagtafel stehe. Der südlich dieser Tafel eingerichtete kleine Parkplatz diene in erster Linie als Buswendeplatz, und es sei hier inzwischen ein Haltestellenhäuschen errichtet worden. Eine Rodung habe nicht stattgefunden, es seien auch keine weiteren Parkflächen eingerichtet worden. Die Plakatanschlagtafel sei vor dem Hintergrund eines Waldes freistehend aufgestellt und weise daher einen exponierten Standort auf, sodaß das Landschafts- und Ortsbild gröblich verletzt werde.

1.2.2. Mit weiterem Bescheid vom 7. März 1990 stellte der Bürgermeister der Gemeinde A gemäß § 35 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes fest, daß durch die auf dem Grundstück Nr. n2 aufgestellte Plakatanschlagtafel Interessen des Landschaftsschutzes gröblich verletzt würden.

Auch in der Begründung dieses Bescheides gab die Behörde zunächst das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen wieder. Danach habe diese Anschlagtafel ein Ausmaß von ca. 7,30 x 3,60 m ; sie befinde sich unmittelbar an der Bundesstraße in freistehender, straßenparalleler Aufstellung. Dieser Standort liege in einem zusammenhängenden und weithin einsehbaren Freiflächenbereich, der auch im Flächenwidmungsplan als Freifläche ausgewiesen sei. Es handle sich hier um eine landschaftlich sehr reizvolle Pufferzone zwischen den Siedlungsbereichen, die hangaufwärts durch den bestehenden Waldrand begrenzt werde. Weiters bestünden hier attraktive Sichtbeziehungen zur gegenüberliegenden Talseite sowie zur Bergkulisse im Südwesten. Mit Ausnahme einer Hinweistafel für das Gästehaus C befänden sich hier bisher keine Reklameeinrichtungen. Die Anschlagtafel trete zufolge ihrer Lage in einem landschaftlich qualitätsvollen Freiflächenbereich als ein überproportional großes und besonders auffallendes Signalelement in Erscheinung, das zu einer optischen Verunklärung dieses Bereiches führe und somit grobe orts- und landschaftsbildliche Störwirkungen nach sich ziehe.

Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 1990 dazu wie folgt Stellung genommen: Die direkte Umgebung der Tafel sei durch die großzügig ausgebaute, stark frequentierte Bundesstraße geprägt. Durch die Lage der Tafel oberhalb der Straße würden die Sichtbeziehungen zur gegenüberliegenden Talseite und zur Bergkulisse im Südwesten nicht verstellt. In unmittelbarer Nähe befänden sich weitere Hinweistafeln. "Gegenüber des Standortes der Tafel" liege eine Bauschuttdeponie, unmittelbar am Standort ein Lkw-Abstellplatz. Auch hätten sich die Verhältnisse seit der Begutachtung durch den Sachverständigen geändert. Von einer gröblichen Verletzung der Interesen des Landschaftsschutzes könne nicht gesprochen werden.

Dazu hielt die Behörde fest, daß sich in unmittelbarer Nähe der Plakatanschlagtafel nur eine kleinere Hinweistafel für das Gästehaus C befinde. Die ca. 100 m entfernte, talseits der Bundesstraße gelegene Bauschuttdeponie stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Plakatanschlagtafel. Zudem sei diese Deponie kaum einsehbar und ihr Betrieb von der Bezirkshauptmannschaft D befristet worden. Unmittelbar nach der Plakatanschlagtafel befinde sich ein Parkplatz des früheren Hotels E. Dort seien zeitweise Anhänger der Firma M. abgestellt, es handle sich jedoch nicht um einen Lkw-Parkplatz.

1.3. Die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen diese Bescheide wurden mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Juli 1990 abgewiesen. Das Grundstück n1 sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als forstwirtschaftlich genutzte Fläche, das Grundstück n2 als Freifläche - Freihaltegebiet ausgewiesen. Bei beiden Grundstücken handle es sich daher nicht um bebautes Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 5 des Landschaftsschutzgesetzes. Im übrigen legte auch die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung die Gutachten des von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen zugrunde und vertrat so wie jene die Auffassung, daß durch die gegenständlichen Plakatanschlagtafeln Interessen des Landschaftsschutzes gröblich verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 35 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ist auf Ankündigungen und Werbeanlagen (§ 3 Abs. 1 lit. i in der Fassung des Gesetzes Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1973), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, der § 12 Abs. 5 anzuwenden, wenn der Bürgermeister durch Bescheid festgestellt hat, daß durch diese Ankündigungen und Werbeanlagen Interessen des Landschaftsschutzes gröblich verletzt werden.

Der in dieser Gesetzesstelle verwiesene § 3 Abs. 1 lit. i des Landschaftsschutzgesetzes in seiner Stammfassung (Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1973) normiert die Bewilligungspflicht für die Errichtung von Ankündigungen und Werbeanlagen, innerhalb des bebauten Gebietes aber nur, wenn sie mit freiem Auge aus einer Entfernung von mehr als 5 km und über die Gemeindegrenze hinaus auffallend sichtbar sind.

Wie die Entstehungsgeschichte des Landschaftsschutzgesetzes zeigt, besteht der Zweck des § 35 Abs. 3 darin, bestehende Ankündigungs- und Werbeanlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, wenn durch sie das Landschaftsbild verunstaltet wird, wiederum entfernen zu können (Bericht zur Regierungsvorlage für ein Landschaftsschutzgesetz, 12. Beilage im Jahre 1973 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages, S. 133). Der Zweck dieser Bestimmung entspricht demnach jenem der bis dahin in Geltung gestandenen Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz des Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung, LGBl. Nr. 11/1956, nach deren § 1 Abs. 1 die Bewilligung für Werbeanlagen, durch die das Landschaftsbild verunstaltet wird, zu versagen war. Es ist daher davon auszugehen, daß der Begriff der "gröblichen Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes" in § 35 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes gleichbedeutend ist mit jenem der "Verunstaltung des Landschaftsbildes". Unter diesem Begriff ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft, sondern nur eine solche zu verstehen, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (siehe das zum selben Begriff in § 4 Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1980, Zlen. 369,370,372,373/79). Als Landschaftsbild ist dabei mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974, Slg. Nr. 7443). Es bildet im Gegensatz zum Orts- und Stadtbild die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1977, Slg. Nr. 9250/A).

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei verneint unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. i des Landschaftsschutzgesetzes (in der Stammfassung) die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes. Es enthalte keine Definition des Begriffes "bebautes Gebiet". Die gegenständlichen Grundstücke seien zwar im Flächenwidmungsplan der Gemeinde tatsächlich nicht als Bauflächen gewidmet, es bestehe aber "optischer Nahbezug zum Baugebiet", weshalb die beiden Anschlagtafeln in bebautem Gebiet im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes angebracht seien.

Bei diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei den § 3 Abs. 5 des Landschaftsschutzgesetzes, der als bebautes Gebiet im Sinne dieses Gesetzes ein Gebiet definiert, für das ein Bebauungsplan besteht oder das in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet ist oder mangels eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Auf das Bestehen eines "optischen Nahbezugs" zum Baugebiet kommt es nach dieser Definition nicht an. Nach den unbestritten gebliebenen Annahmen der belangten Behörde über die jeweilige Widmung liegen die Grundstücke n1 und n2 außerhalb des bebauten Gebietes im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes. Daher sind auf die gegenständlichen Anschlagtafeln dessen Bestimmungen anzuwenden und nicht etwa jene des Baugesetzes, da dieses Gesetz für Ankündigungs- und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Gebietes nicht gilt (§§ 17 Abs. 8, 56 Abs. 4. Bebautes Gebiet ist gemäß § 2 lit. f dieses Gesetzes ein Gebiet, das in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder mangels eines Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt).

2.2.2. Nicht berechtigt ist weiters der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Wertung des jeweils vorliegenden Sachverhaltes. Diese Wertung beruht auf den Gutachten eines Amtssachverständigen unter anderem für Fragen des Landschaftsschutzes beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, in denen der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, daß die jeweilige Anschlagtafel an ihrem Standort als überproportional großes und besonders auffallendes Signalelement in Erscheinung tritt und das Landschaftsbild erheblich stört. Hiebei ist unerheblich, daß und weshalb die beiden Plakatanschlagtafeln durch lange Zeit hindurch geduldet worden sind. Das Vorhandensein einer Bundesstraße und eines Park- bzw. Abstellplatzes im jeweiligen Nahbereich der Anschlagtafeln schließt keineswegs aus, daß durch deren Aufstellung das sich jeweils bietende Bild der Landschaft erheblich gestört und damit verunstaltet wird. Im übrigen wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet, es sei an den beiden Standorten überhaupt kein schützenswertes Landschaftsbild mehr vorhanden. Das Beschwerdevorbringen zielt vielmehr darauf ab, unter Hinweis auf einzelne jeweils vorhandene störende Elemente das Ausmaß der durch die beiden Plakattafeln bewirkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als vernachlässigbar hinzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie bei dem hier jeweils gegebenen Sachverhalt diese Auffassung nicht geteilt, sondern die durch die beiden Anschlagtafeln bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als grobe Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes beurteilt hat.

2.2.3. Die Beschwerde vermag auch mit den Verfahrensrügen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 26. Jänner 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei der wesentliche Inhalt der beiden hier maßgebenden Gutachten mitgeteilt und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß ihr diese Gutachten bereits mit Schreiben vom 26. September 1988 zugestellt worden seien. Beide Gutachten wurden ferner in den Bescheiden der Erstbehörde im vollen Wortlaut wiedergegeben. Daher kann von einer Verletzung des Parteiengehörs keine Rede sein.

Die Nichtdurchführung der in den Berufungsschriftsätzen der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle hat die belangte Behörde damit begründet, daß sie eine solche nicht für zweckmäßig erachte. Aus den Gutachten des Amtssachverständigen ergäben sich keine offenen Fragen, die der Klärung im Rahmen einer kommissionellen Verhandlung bedürften. Worin die in den Berufungsschriftsätzen insoweit behauptete "Komplexität der Materie" gelegen sein soll, sei mangels näherer Begründung nicht erkennbar. Damit hat die belangte Behörde ausreichend begründet, weshalb sie den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht entsprochen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein sollen, zumal das Landschaftsschutzgesetz keine Bestimmung enthält, die die Behörde im Verfahren nach diesem Gesetz zur Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle verpflichtet, und in der Beschwerde die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret dargetan wird.

Nicht berechtigt ist schließlich die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, es hätte im gegenständlichen Verfahren einer "gesonderten Begutachtung" bedurft, weil die Begutachtung im Verfahren nach dem Baugesetz den Erfordernissen des Landschaftsschutzes nicht Rechnung trage. Im vorliegenden Fall ging es (wie unter 2.1. ausgeführt) um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, im vorangegangenen Verfahren nach dem Baugesetz um die Beeinträchtigung des "Landschafts- und Ortsbildes" (§ 56 Abs. 4). Dabei kam aber bei den gegenständlichen zwei Plakattafeln in Anbetracht ihres Standortes außerhalb des bebauten Gebietes von vornherein nur eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Betracht. Da diese Frage bereits in den seinerzeit eingeholten Gutachten ausführlich behandelt worden war, erübrigte sich eine neuerliche, "gesonderte" Begutachtung im Landschaftsschutzverfahren. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Begriffe "Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes" und "gröbliche Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes" nicht ident sind. Beiden ist nämlich das Element der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemeinsam. Insoweit besteht ein Unterschied nur im Ausmaß der Beeinträchtigung, weil das Baugesetz auf eine Beeinträchtigung schlechthin abstellt, hingegen § 35 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes eine als Verunstaltung im aufgezeigten Sinn (2.1.) zu qualifizierende Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft voraussetzt. Mit der Frage des Ausmaßes der Beeinträchtigung haben sich die Gutachten aber ohnedies befaßt.

2.3. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100140.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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