TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 G199/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §147 StVG; Verwaltungsrechtsweg nach §§119 StVG zumutbar; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Schreiben vom 20. August 1988 stellte der in der Strafvollzugsanstalt Garsten eine (langjährige) Freiheitsstrafe verbüßende Einschreiter K M den Antrag, §147 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. 144/1969, aus näher bezeichneten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben. (Die mit dieser Eingabe unter einem gerügte Entscheidung des Anstaltsleiters bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B1467/88).

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides (für diese Person) wirksam geworden ist.

2.1.2. Der VfGH vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß und daß der durch Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983).

2.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller allerdings ein ihm zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der eingangs zitierten Bestimmung des StVG offen, wie folgende Erwägungen zeigen:

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten und ist daher von der bekämpften, mit "Ausgang" überschriebenen Bestimmung des §147 StVG möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in der bekämpften Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG; s. auch VfSlg. 11346/1987). Der Antragsteller hat weiters die Möglichkeit, diese Bescheide nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim VfGH nach Art144 B-VG anzufechten und in diesem Zusammenhang die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Verwaltungsakten zugrundeliegenden Bestimmung des StVG geltend zu machen (VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 9459/1982, 11540/1987).

2.3. Daraus folgt, daß dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages fehlt. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G199.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88G00199_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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