TE Vwgh Beschluss 1991/3/22 91/13/0029

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert undDr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Dr. H gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V), vom 12. Dezember 1990, Zl. 6/1-1070/90-07, betreffend Einkommensteuer 1987, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer "die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit". Mit Verfügung vom 12. Februar 1991 erging an den Beschwerdeführer unter anderem - in Punkt 1 - folgende Aufforderung:

"Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen."

Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeergänzung vom 7. März 1991 mit folgenden Ausführungen:

"Das bestimmte Begehren wird dahingehend präzisiert, den Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 auf 67,72 Prozent

der mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes ... vom

24.1.1990 festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Anwendung zu bringen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Honorarsumme laut Anlage 4 zu meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 im Betrage von S 1,000.000,-- zur Gesamtsumme der in diesem Jahr vereinnahmten Honorare im Betrag von S 1,545.200,--. Danach ergäbe sich nach meiner Ausrechnung folgende Berechnung: ...." (es folgt die Darstellung der Berechnung der

nach Auffassung des Beschwerdeführers "verbleibenden Abgabenschuld").

Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer dem oben wörtlich wiedergegebenen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes in der Verfügung vom 12. Februar 1991 in Punkt 1 aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Gemäß dem im Verbesserungsauftrag zitierten § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG hat die Beschwerde "ein bestimmtes Begehren" zu enthalten. Das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 251 Abs. 1 und den dort erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes sowie Dolp, aaO, Anmerkung 6 zu § 28 VwGG). Im Hinblick auf die oben wörtlich wiedergegebene Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 12. Februar 1991, die das, was unter dem vermißten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 IN VERBINDUNG MIT § 42 AbS. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dadurch, daß der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, welche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG er dem angefochtenen Bescheid vorwirft, hat er Punkt 1 des mehrfach erwähnten Verbesserungsauftrages nicht Rechnung getragen (siehe auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1991, Zlen. 90/15/0167, AW 90/15/0017). Die mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 12. Februar 1991 führt zur Einstellung des Verfahrens (siehe § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 VwGG und Dolp, aaO, Seite 523).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130029.X00

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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