TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 89/18/0039

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Eva N gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Jänner 1989, Zl. MA 70-12/400/87, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 und 7 a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89 a Abs. 7 und 7 a StVO 1960 für die von der Magistratsabteilung 48 am 19. Dezember 1986 um 13.50 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 1, Platz in der Burg auf der Seite des Leopoldinischen Traktes verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, daß der in Rede stehende Pkw an dem von der belangten Behörde angenommenen Ort und somit verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Sie bekämpft somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß die Beweiswürdigung der Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung nun richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.

Im Rahmen der so beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aussagen des Meldungslegers hätten sich hinsichtlich des behinderten Objektes von Aussage zu Aussage geändert und "die offenbar unrichtige Skizze des Meldungslegers dient wohl nur als Schutzbehauptung dafür, daß er sich nach 1 3/4 Jahren an den genauen Abstellplatz meines Pkw's erinnern könne", erweist sich als aktenwidrig. Denn bereits die auf dem Ersuchen um Entfernung des Fahrzeuges angebrachte Handskizze steht mit den Skizzen, die vom Meldungsleger am 19. März 1987 und am 5. Juli 1988 verfaßt wurden, durchaus im Einklang. Auch war bereits im Ersuchen um eine Entfernung des Fahrzeuges angegeben, daß ein anderer Fahrzeuglenker am Wegfahren gehindert gewesen sei (das Wort "Zufahren" im entsprechenden Vordruck ist gestrichen). In seiner Vernehmung vom 19. März 1987 gab der Meldungsleger an, es sei sowohl ein anderer Lenker am Wegfahren als auch der Lenker des Abschleppwagens am Zufahren gehindert gewesen. Daß dieser Zeuge bei seiner Vernehmung am 27. Oktober 1988 nur mehr von der Hinderung des Abschleppfahrzeuges sprach, stellt hiezu keinen Widerspruch dar, sondern liegt an der diesbezüglichen Fragestellung, die auf Feststellung der Art der Hinderung dieses Abschleppwagens gerichtet war.

Es bildet auch keinen Mangel des angefochtenen Bescheides, daß die Identität des Fahrzeuges bzw. des Lenkers, der am Wegfahren gehindert wurde, nicht festgestellt wurde. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie eine diesbezügliche Feststellung getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch aus dem Umstand, daß der Pkw der Beschwerdeführerin vom Meldungsleger als blau bezeichnet wurde, während die Beschwerdeführerin behauptet, er sei grau gewesen, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht abzuleiten, da von der Beschwerdeführerin niemals in Zweifel gezogen wurde, daß es sich bei dem entfernten Fahrzeug tatsächlich um ihren Pkw gehandelt habe.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bericht des Meldungslegers vom 9. März 1987 (richtig: 19. März 1987) sei der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden, ist aktenwidrig. Wie sich aus der Niederschrift vom 27. August 1987 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer damaligen Vernehmung dieser Polizeibericht samt Skizze zur Kenntnis gebracht und sie nahm hiezu damals ausführlich Stellung.

Schließlich bildet es auch keinen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründenden Verfahrensverstoß, daß der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge von der belangten Behörde nicht unmittelbar vernommen wurde. Der belangten Behörde lag nämlich eine Abschrift der Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin aus Anlaß des in Rede stehenden Vorfalles abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens vor, und die belangte Behörde setzte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Inhalt dieser Aussage auch auseinander. Daß eine neuerliche Vernehmung dieses Zeugen im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Zusammenfassend erweist sich somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfungsbefugnis die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180039.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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