TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 89/10/0207

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1989, Zl. Pol-4597/1-1989/Ha/Ho/Wö, betreffend eine Übertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 18. August 1989 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzarrest) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a des O.ö. Polizeistrafgesetzes 1979, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 94, verhängt, weil er am 3. Februar 1989 um 23.23 Uhr in Linz, Alter Markt, nächst dem Hause Nr. 2, durch Verrichten der kleinen Notdurft in ein betoniertes Blumenbeet, den öffentlichen Anstand verletzt und dadurch eine Übertretung nach § 1 Abs. 1 leg. cit. begangen habe.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, es habe der Beschwerdeführer in der gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1989 erhobenen Berufung die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und im wesentlichen angegeben, daß die diesbezüglichen Aussagen der Sicherheitswachebeamten unrichtig seien. Dies würde sich durch die Durchführung eines Ortsaugenscheines ergeben, da zwischen dem herannahenden Polizeifahrzeug und dem Beschwerdeführer ein mindestens 1 1/2 Meter hoch bewachsenes Blumenbeet gewesen sei und es für die Sicherheitswachebeamten daher nicht zu erkennen gewesen sei, ob nun Urin in das Blumenbeet geflossen sei oder nicht. Außerdem seien die weiteren Aussagen der Sicherheitswachebeamten, wonach der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten erst eingestellt habe, als sich diese auf ca. drei Meter genähert und ihn entsprechend aufgefordert hätten, ebenfalls unrichtig und unglaubwürdig, da jeder halbwegs vernünftige Mensch bereits beim ersten Blickkontakt zum Polizeifahrzeug das strafbare Verhalten eingestellt hätte. Auch spreche der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Organstrafe von S 100,-- nicht bezahlt habe, für die Richtigkeit dieser Behauptung, da er - hätte er das ihm zur Last gelegte Delikt tatsächlich begangen - die Bezahlung dieser eher geringeren Strafe den Unannehmlichkeiten eines ungewissen Verwaltungsstrafverfahrens vorgezogen hätte. Auch hätte die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren zumindest im Zweifel einstellen müssen, da die Aussagen der beiden Begleiter des Beschwerdeführers ebenso verläßlich seien, wie jene der Beamten, da es ihres Erachtens nach keiner besonderen "Konzentration" bedürfe, festzustellen, ob jemand die Notdurft verrichte oder nicht. Die einzige Möglichkeit, die Tatfrage verläßlich abzuklären, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers in der Entnahme einer Humusprobe aus dem gegenständlichen Blumenbeet bestanden. Die beiden Zeugen hätten sich außerdem unmittelbar neben dem Beschwerdeführer befunden, sodaß schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt werden könne, ob eine unmittelbar danebenstehende Person die Notdurft verrichte oder nicht. Im übrigen sei die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen, da die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei. Außerdem läge der typische Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 VStG vor, da das Urinieren in ein Blumenbeet zur Nachtzeit lediglich ein geringes Verschulden darstelle. Dies insbesondere deshalb, da der Tatort zum Tatzeitpunkt praktisch menschenleer gewesen sei, sodaß von "Öffentlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 1 Polizeistrafgesetz wohl nicht gesprochen werden könne. Im übrigen seien die Folgen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung unbedeutend.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, die als Zeugen einvernommenen Begleiter des Beschwerdeführers A und der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers Dr. B hätten übereinstimmend angegeben, daß der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die kleine Notdurft zu verrichten. Als sie jedoch ein Polizeifahrzeug auf sich haben zufahren sehen, hätten sie dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der es dann unterlassen habe, die kleine Notdurft zu verrichten, weshalb es zu keiner Anstandsverletzung gekommen sei.

Die Polizeibeamten C und D hätten in ihrer Zeugeneinvernahme hingegen übereinstimmend angegeben, daß sie bereits bei der Annäherung mit dem Funkwagen an die betreffende Stelle genau gesehen hätten, daß der Beschwerdeführer die kleine Notdurft in das dort aufgestellte Blumenbeet verrichtet habe und daß Urin in das Blumenbeet geflossen sei. Außerdem hätte der Beschwerdeführer, als die beiden Polizeibeamten ausgestiegen und zu ihm hingegangen seien, sein Verhalten fortgesetzt. Erst als der Beschwerdeführer zum Einstellen seines strafbaren Verhaltens aufgefordert worden sei, habe er sein Handeln zögernd eingestellt. D habe weiters angegeben, es sei der Beschwerdeführer neben dem Blumenbeet gestanden, sodaß die Sicherheitswachebeamten uneingeschränkte Sichtmöglichkeit auf ihn gehabt hätten. C habe darüber hinaus noch vorgebracht, daß der Beschwerdeführer anfangs auch gewillt gewesen sei, für sein Verhalten eine Geldstrafe von S 100,-- zu bezahlen, dies allerdings dann ablehnte, als sich sein Begleiter als Rechtsanwalt ausgegeben und ihm geraten habe, die Strafe nicht zu bezahlen.

Nach sorgfältiger Abwägung dieser Aussagen sei die belangte Behörde der Auffassung, daß den Aussagen der beiden Sicherheitswachebeamten mehr Beweiskraft beizumessen sei, als den Aussagen der in "sehr lustiger Stimmung" befindlichen Begleiter des Beschwerdeführers. Dies deshalb, da nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden könne, daß die beiden Begleiter, die als dessen Bekannte in einem gewissen Nahverhältnis zu diesem stehen, sich mit diesem solidarisiert hätten und dies Einfluß auf die objektive Richtigkeit ihrer Zeugenaussagen gehabt habe. Die Behörde sehe keinen Anlaß, an den dienstlichen Wahrnehmungen der Sicherheitswachebeamten zu zweifeln, da es unverständlich wäre und auch keinerlei Grund vorläge, den Beschwerdeführer durch eine falsche Zeugenaussage zu belasten und sich dadurch der Gefahr einer dienst- und strafrechtlichen Verurteilung auszusetzen. Außerdem habe D in seiner Zeugenaussage angegeben, es sei der Beschwerdeführer neben dem Blumenbeet gestanden, d.h. daß er nach logischen Überlegungen von der Fahrtrichtung des Funkwagens aus gesehen, seitlich davon gestanden sein müsse - was auch unwidersprochen bleibe -, sodaß hier keine Pflanzen hätten die Sicht versperren können und die Polizeibeamten von ihrem Wagen aus uneingeschränkte Sichtmöglichkeit gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Wahrheit verpflichtet und könne sich daher so verantworten, wie es für ihn am günstigsten erscheine. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß nicht zu erkennen gewesen sei, ob er ins Blumenbeet uriniert habe oder nicht, da die Sicht durch hohe Pflanzen verdeckt gewesen sei, werde daher als reine Schutzbehauptung angesehen, weshalb der beantragte Lokalaugenschein auch entbehrlich sei. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, daß ein Ortsaugenschein die zum Tatzeitpunkt herrschenden Verhältnisse (Wachstum der Pflanzen, Lichtverhältnisse, ... Auswechseln der Pflanzen nach dem Zeitpunkt der Tat, usw.) nicht wiedergeben könne, sodaß ein solcher unterbleiben konnte. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß die Aussagen der Sicherheitswachebeamten, wonach er sein strafbares Verhalten erst eingestellt hätte, als sich diese auf drei Meter genähert und ihn entsprechend aufgefordert hätten, deshalb unrichtig und unglaubwürdig seien, da jeder halbwegs vernünftige Mensch bereits beim ersten Blickkontakt zum Polizeifahrzeug das strafbare Verhalten eingestellt hätte, so sei diese Behauptung nicht geeignet, auf die gegenständliche Entscheidung in irgendeiner Weise einzuwirken. Außerdem sei die Behörde der Ansicht, daß es eine Reihe von Gründen geben könne, das strafbare Verhalten nicht sofort einzustellen. Auch aus dem Vorbringen, der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Organstrafe von S 100,-- nicht bezahlt hätte, spreche für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß er, hätte er das zur Last gelegte Delikt tatsächlich begangen, die Bezahlung dieser eher geringeren Strafe den Unannehmlichkeiten eines ungewissen Strafverfahrens vorgezogen hätte, könne nichts gewonnen werden. Im Gegenteil, die Schilderung des Sachverhaltes in der Anzeige und die glaubwürdige Aussage des einschreitenden Sicherheitswachebeamten C, der angegeben habe, der Beschwerdeführer sei vorerst sogar gewillt gewesen, die Organstrafe zu bezahlen, habe dies allerdings dann abgelehnt, als ihm einer seiner Begleiter riet, dies zu verweigern, deute darauf hin, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe.

Der maßgebliche Sachverhalt sei daher eindeutig erwiesen, sodaß auch das Vorbringen, die Tatfrage wäre nur in der Entnahme einer Humusprobe aus dem Blumenbeet abzuklären gewesen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Gemäß § 1 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes begehe, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelte als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet. Jedermann sei somit, sobald er aus seinem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt, gehalten, gewisse Formen des Verhaltens zu wahren. Durch das Verrichten der kleinen Notdurft sei der Tatbestand der Anstandsverletzung eindeutig erfüllt. Hinsichtlich des ebenfalls bekämpften Strafausmaßes könne die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verhängung einer Ermahnung keine Folge geben, da allein schon dadurch, daß - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers, der Tatort sei zum Tatzeitpunkt praktisch menschenleer gewesen - zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung verstärkt Lokalbesucher der Altstadt unterwegs gewesen seien - und die Anstandsverletzung auch von ca. 10 Personen wahrgenommen worden sei, die ihren Unmut über das Verhalten des Beschwerdeführers kundtaten, könne hier keineswegs von unbedeutenden Folgen der Tat, bzw. von geringem Verschulden gesprochen werden. Auch sei das Verschulden deshalb nicht geringfügig, weil sich in der Linzer Altstadt - wie allgemein bekannt - ein Lokal neben dem anderen befinde, diese zum Tatzeitpunkt noch geöffnet gewesen seien und es dem Beschwerdeführer daher zweifellos leicht möglich gewesen wäre, in eine in den Lokalen vorhandene Toilette zu gehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a des O.ö. Polizeistrafgesetzes seien für Übertretungen nach § 1 dieses Gesetzes Geldstrafen bis zu S 5.000,-- vorgesehen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß die Strafe, die wesentlich unter der möglichen Höchststrafe liege, trotz Unbescholtenheit, die von der Erstbehörde bereits als mildernd gewertet werden sei sowie des Umstandes, daß keine Erschwerungsgründe vorlagen, dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden angepaßt sei und auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keineswegs entgegenstehe. Festgestellt werde, daß "Öffentlichkeit" im Sinne des § 1 O.ö. Polizeistrafgesetz nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, daß es für die Erfüllung des Tatbestandes der Anstandsverletzung genügt, wenn das Delikt in einer Weise begangen wird, daß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens über den Kreis der Beteiligten hinausgeht, wobei Zeugen einer Handlung keineswegs als Beteiligte anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß dieser mit Recht unterblieben ist, weil eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich - wie hier - nicht mehr möglich ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1986, Zl. 86/02/0053).

Wenn weiter vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die Aussagen der Begleiter des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt bzw. zu Unrecht unterstellt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung Bekannte eines in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten grundsätzlich die Unwahrheit sagen, so steht dieses Vorbringen mit der Aktenlage nicht in Einklang. Die belangte Behörde hat nämlich in Abwägung mit den Aussagen der Sicherheitswachebeamten diesen deshalb mehr Beweiskraft beigemessen, da deren konkrete und widerspruchsfreie Angaben den Schluß zulassen, daß sich der Vorfall in der von ihnen geschilderten Weise zugetragen habe. Der damalige Begleiter und nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers hat als Zeuge angegeben, daß der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die kleine Notdurft zu verrichten, und, als "wir einen Funkwagen auf uns zufahren sahen, teilten wir dies dem Beschuldigten mit und er unterließ seine Anstalten die kleine Notdurft zu verrichten. Es kam zu keiner Anstandsverletzung bzw. habe ich eine solche nicht wahrgenommen". Daraus folgt aber, daß der Beschwerdeführer jedenfalls eine Handlung gesetzt hat, die die Aufmerksamkeit der später als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten erregt hat. Diese haben ausführlich und schlüssig dargelegt, was sie gesehen und was sie zum Einschreiten veranlaßt hat, während dieser Zeuge nur angab, es sei zu keiner Anstandsverletzung gekommen bzw. daß er eine solche nicht wahrgenommen habe.

Bei der Wertung der Zeugenaussagen konnte die belangte Behörde auch mit Recht davon ausgehen, daß die Sicherheitswachebematen unter Diensteid stehen und bei einer falschen Aussage auch mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen hätten. Darüber hinaus ist unerfindlich, welche Umstände die Beamten veranlaßt haben sollten, den ihnen bis dahin völlig unbekannten Beschwerdeführer in so konkreter Form wahrheitswidrig zu belasten und sich damit der Gefahr einer dienst- und strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Daß die Begleiter des Beschwerdeführers subjektiv unrichtig ausgesagt hätten, hat die belangte Behörde weder behauptet noch ergibt sich dies aus der Aktenlage.

Die belangte Behörde hat daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie auf Grund der ihr vorliegenden schlüssigen Ermittlungsergebnisse die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen und der vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung mit der von ihr gegebenen Begründung keine Folge gegeben hat.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100207.X00

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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