TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 G18/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PostG §14

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Postgesetzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit auf Art140 B-VG gestütztem Antrag vom 10. Februar 2006 begehrt der Einschreiter, §14 Postgesetz 1997, idF BGBl. I Nr. 2003/72, in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfSlg. 16.803/2003).

Mit Erkenntnis vom 25. April 2006, G100/05 ua. hat der Verfassungsgerichtshof §14 Abs1 erster Satz und Abs5 PostG 1997, idF BGBl. I Nr. 2003/72, als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in dieses Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich (vgl. zB VfSlg. 13.478/1993). Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Der Antrag ist daher hinsichtlich §14 Abs1 erster Satz und Abs5 PostG zurückzuweisen.

2.2. Im Hinblick auf die mit dem genannten Erkenntnis erfolgte Aufhebung der - die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers zur Errichtung einer Brieffachanlage bzw. zum Austausch bestehender Hausbrieffachanlagen regelnden - Bestimmungen des §14 Abs1 erster Satz und Abs5 PostG können aber die übrigen bekämpften Bestimmungen des §14 PostG für den Antragsteller von vornherein keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Der Antrag war daher auch hinsichtlich dieser Bestimmungen zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

res iudicata, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G18.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06G00018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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