TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 85/18/0370

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Leopold N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Oktober 1985, Zl. MA 70-X/R 55/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Oktober 1985 erkannte die Wiener Landesregierung den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 14. Oktober 1984 um 22.OO Uhr in Wien 23, Breitenfurter Straße, gegenüber Ordnungsnummer 515, als Fußgänger vorschriftswidrig die Fahrbahn benutzt, obwohl ein Gehsteig vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach letzterer Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid seinem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in dem Recht, nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht "offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung" sowie "Rechtswidrigkeit in der Form einer gesetzwidrigen Anwendung der angezogenen Bestimmung" geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegenden Beschwerde liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der dem Sachverhalt der unter der hg. Zl. 85/18/0369 protokollierten Beschwerde entspricht. Die Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides stimmt mit der Begründung des zur hg. Zl. 85/18/0369 angefochtenen Bescheides inhaltlich weitgehend überein. Ebenso stimmen die Vorbringen in den beiden Beschwerden (Zl. 85/18/0369 und Zl. 85/18/0370) inhaltlich überein. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 85/18/0369, mit diesen Vorbringen im einzelnen auseinander gesetzt. Die in diesem Erkenntnis aufgestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die vorliegende Beschwerde, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen wird.

Da die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung somit nicht dartun konnte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das den Vorlageaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens bereits zu der hg. Zl. 85/18/0369 vorgelegt wurden und dort die dafür gebührende Vergütung zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180370.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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