TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 B1183/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des Einschreiters wäre in der Lage gewesen, die vorhersehbare Fristversäumnis durch ein ihm zumutbares Verhalten abzuwenden - keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem am 8. Juni 1988 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter, ein emeritierter Rechtsanwalt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den zuhanden seines Rechtsvertreters am 8. April 1988 zugestellten Bescheid der Salzburger Landesregierung und des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. März 1988. Er begründet seinen Antrag - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - damit, daß er - vor dem Verreisen über die Pfingstfeiertage - seinen (wiederholt zur Postaufgabe von Fristsachen in Anspruch genommenen) Sohn A S am Mittwoch, dem 18. Mai 1988, ersucht habe, die bereits kuvertierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde am selben Tag in Salzburg zur Post zu geben; er habe es seinem Sohn auch anheimgestellt, die Beschwerde allenfalls erst am nächsten Tag in Wien beim VfGH zu überreichen. Sein Sohn, der - wie vorgesehen - am Mittwoch noch nach Wien gefahren sei, habe jedoch den (auch) die Beschwerde enthaltenden Aktenkoffer in der gemeinsamen Wohnung in Salzburg vergessen, weshalb die Postaufgabe unterblieben sei. Hievon habe der Antragsteller erst am Mittwoch, dem 25. Mai 1988, nach Rückkehr vom Urlaub Kenntnis erlangt.

Dem Antrag ist eine vom Sohn des Einschreiters gefertigte Erklärung beigeschlossen, in welcher dieser Vorfall bestätigt wird. Der Erklärung zufolge bemerkte der (in Wien in einem Nachtlokal beschäftigte) Sohn des Antragstellers am Donnerstag (dem 19. Mai 1988) nachmittags, daß er den Aktenkoffer in Salzburg vergessen hatte, und versuchte an diesem sowie am darauffolgenden Tag vergeblich, seinen Vater in Salzburg fernmündlich zu erreichen. Daß der letzte Tag der Frist auf Freitag, den 20. Mai 1988, fiel, war ihm bekannt; wieder nach Salzburg zu fahren, sei ihm wegen seiner Dienstverpflichtungen nicht möglich gewesen.

2. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach §146 Abs1 ZPO (iVm §35 VerfGG) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Prozeßhandlung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert wurde. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die bereits am Donnerstag, dem 19. Mai 1988, vorhersehbare Fristversäumnis durch eine Fahrt des Sohns des Einschreiters (- für dessen Fehlverhalten der Antragsteller einzutreten hat -) nach Salzburg zur Postaufgabe des Schriftstücks am Freitag, dem 20. Mai 1988, als letztem Tag der Beschwerdefrist noch hätte abgewendet werden können. Bei der bestandenen, durch das unterlaufene Versehen charakterisierten Sachlage wäre ein solches Vorgehen dem mit der Postaufgabe Betrauten zumutbar gewesen, weil der Zeitraum zwischen den zwei offenkundig in die Abend- und Nachtstunden fallenden - Diensten im Nachtlokal unter Bedachtnahme sowohl auf das Ruhebedürfnis als Dienstnehmer als auch auf die Verbindungshäufigkeit und die Fahrdauer gemäß der fahrplanmäßigen Zugsverbindung zwischen Wien und Salzburg ausgereicht hätte. Dem steht die bloße Behauptung in der dem Antrag beigeschlossenen Erklärung, eine solche Fahrt sei wegen "Dienstverpflichtungen" nicht möglich gewesen, sachlich nicht entgegen, weil jene in keiner Richtung konkretisiert ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin abzuweisen.

II. Bei diesem Ergebnis der getroffenen Entscheidung war die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene, offenkundig verspätete Beschwerde zurückzuweisen. Desgleichen war der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den VwGH abzuweisen, weil die hiefür in Art144 Abs3 B-VG geforderten Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung oder einer abweisenden Sachentscheidung nicht gegeben sind.

III. Diese Beschlüsse wurden gemäß §33 bzw. 19 Abs3 Z2 litb VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1183.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88B01183_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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