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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Art144 Abs1 erster Satz B-VG; noch nicht existentes - wenn auch angedrohtes - Verwaltungshandeln kein tauglicher BeschwerdegegenstandSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seiner am 16. August 1988 zur Post gegebenen und an den VfGH gerichteten Eingabe vom 15. August 1988 zog der im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angehaltene Einschreiter A B die ihm - seiner Ansicht nach sofort nach der Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft drohende verwaltungsbehördliche Überstellung in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien (zur Vollziehung einer Ersatzarreststrafe) in Beschwerde.
2.1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.
Kraft §82 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden (Abs2 leg.cit.). Sie muß ua. den Sachverhalt genau darlegen und - soweit zumutbar - auch angeben, welches Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.
2.1.2. Aus der Regelung des Art144 B-VG iVm §82 Abs2 und 3 VerfGG 1953 folgt unmißverständlich, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht existente Verwaltungsakte keinesfalls zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden können.
2.2. Da die vom Bf. bekämpfte Verwaltungsmaßnahme bei Beschwerdeeinbringung noch nicht getroffen war - und, wie beizufügen bleibt, im übrigen auch nicht bis zu dem in der Beschwerdeschrift genannten Tag (18.8.1988) getroffen wurde - , hatte der VfGH die bloß ein zukünftiges (mögliches) Verwaltungshandeln in Beschwerde ziehende Eingabe - angesichts der schon erörterten Rechtslage - als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1442.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88B01442_00