TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 B1442/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §82 Abs2
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Art144 Abs1 erster Satz B-VG; noch nicht existentes - wenn auch angedrohtes - Verwaltungshandeln kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner am 16. August 1988 zur Post gegebenen und an den VfGH gerichteten Eingabe vom 15. August 1988 zog der im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angehaltene Einschreiter A B die ihm - seiner Ansicht nach sofort nach der Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft drohende verwaltungsbehördliche Überstellung in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien (zur Vollziehung einer Ersatzarreststrafe) in Beschwerde.

2.1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Kraft §82 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden (Abs2 leg.cit.). Sie muß ua. den Sachverhalt genau darlegen und - soweit zumutbar - auch angeben, welches Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.

2.1.2. Aus der Regelung des Art144 B-VG iVm §82 Abs2 und 3 VerfGG 1953 folgt unmißverständlich, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht existente Verwaltungsakte keinesfalls zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden können.

2.2. Da die vom Bf. bekämpfte Verwaltungsmaßnahme bei Beschwerdeeinbringung noch nicht getroffen war - und, wie beizufügen bleibt, im übrigen auch nicht bis zu dem in der Beschwerdeschrift genannten Tag (18.8.1988) getroffen wurde - , hatte der VfGH die bloß ein zukünftiges (mögliches) Verwaltungshandeln in Beschwerde ziehende Eingabe - angesichts der schon erörterten Rechtslage - als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1442.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88B01442_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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