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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Gesetz zum Schutze des Hausrechts; keine Durchsuchung - frei im Wageninneren des nicht versperrten PKW liegende Gegenstände; Fehlen einer als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilenden Maßnahme; mangelnder BeschwerdegegenstandSpruch
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die behauptete Durchsuchung des Pkws des Bf. durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Wien am 23. Feber 1988 richtet. In diesem Umfang wird der Antrag abgewiesen, die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. Gegenstand der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde sind den Bf. betreffende Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien. Aus dem Vorbringen in Beschwerde und Gegenschrift ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Verwaltungsakten, daß zwei auf Streifendienst befindliche Sicherheitswachebeamte am 23. Feber 1988 gegen 3.00 Uhr früh den in der Döblinger Hauptstraße unversperrt abgestellten Pkw des Bf. öffneten und den von ihnen darin vorgefundenen Aktenkoffer (nach Hinterlassung einer - auch eine Anzeigeerstattung wegen vorschriftswidrigen Parkens enthaltenden - Verständigung) in das Kommissariatswachzimmer verbrachten, wobei der (hauptsächlich aus Schriftstücken bestehende) Inhalt des Aktenkoffers besichtigt wurde. Nach Auffassung der Beschwerde sind diese Amtshandlungen als Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - nämlich als Hausdurchsuchung und Beschlagnahme - zu werten, durch die - im einzelnen angeführte - verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden seien.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die behauptete Durchsuchung des Pkws durch die Beamten richtet, besteht schon nach ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende Maßnahme getroffen wurde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (s. zB VfGH 7.10.1981 B55/81 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8815/1980) ist es nämlich für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach einer Person oder nach einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Diese Voraussetzungen sind aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Amtsorgane nach dem Öffnen einer nicht versperrten Pkw-Türe einen frei im Wageninneren liegenden - leicht wahrnehmbaren Gegenstand bemerken.
Die Beschwerde war sohin insoweit, als sie sich gegen die behauptete Durchsuchung wendet, mangels eines geeigneten Beschwerdegegenstands zurückzuweisen (s. auch dazu VfGH 7.10.1981 B55/81).
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den VwGH war in diesem Umfang abzuweisen, weil eine derartige Entscheidung nach Art144 Abs3 B-VG nur in den Fällen der Ablehnung der Beschwerdebehandlung oder einer abweisenden Sachentscheidung in Betracht kommt.
III. ...
Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Soweit sich die Beschwerde gegen die behauptete (nämlich nach dem insoweit nicht überprüften Beschwerdevorbringen als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilte) Beschlagnahme richtet, wären die von ihr gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind weder hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen noch zur Beurteilung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzustellen. Die in Rede stehende Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, im übrigen von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten.
IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.
Schlagworte
Hausdurchsuchung, HausrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B767.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88B00767_00