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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1990, Zl. VI/3-AO-252/14, betreffend Zusammenlegung S; Befreiung von den Kosten (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 wies die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) unter Spruchpunkt B - nur insoweit ist dieser Bescheid hier von Relevanz - den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihn (auch) von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens für das Grundstück 2 KG X teilweise zu befreien, gemäß § 115 Abs. 3 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650 (FLG), ab.
2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierng (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 115 Abs. 3 FLG nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der fachlichen Stellungnahme des mit einem Ortsaugenschein beauftragten Senatsmitgliedes Dipl.Ing. A unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 3 FLG im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe fünf Altgrundstücke in das Zusammenlegungsverfahren S eingebracht und sei mit fünf neuen Grundstücken abgefunden worden. Für drei dieser fünf Abfindungsgrundstücke sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der ABB vom 2. Oktober 1989 von den Kosten befreit worden. Hinsichtlich eines weiteren Abfindungsgrundstückes des Beschwerdeführers habe sich die Zusammenlegungsgemeinschaft S (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) bereit erklärt (Schreiben vom 7. September 1990), eine näher bezeichnete Kostenbefreiung vorzunehmen. Damit verbleibe als einzige "kostenpflichtige Abfindung" das Grundstück 2. Die örtlichen Erhebungen hätten ergeben, daß das genannte Abfindungsgrundstück Verbesserungen aufweise. Gegenüber dem Altbestand sei die L-förmige Ausformung des Grundstückes beseitigt worden. Außerdem sei auch die Erschließung dieses Abfindungsgrundstückes verbessert worden; durch das neue Wegesystem sei das Grundstück nunmehr von drei Seiten erschlossen. Soweit es die Geländeverhältnisse zugelassen hätten, seien die Böschungen entfernt worden, sodaß innerhalb der Abfindungsfläche keine Bewirtschaftungshindernisse bestünden. Das Altgrundstück habe demgegenüber in der Mitte Böschungen aufgewiesen, sei nur vom Norden her erschlossen gewesen und habe unterschiedliche Grundstücksbreiten gehabt. Aus diesen Verbesserungen ließen sich Vorteile für die künftige Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer ableiten. Im übrigen sei auch bei den "kostenbefreiten Abfindungsgrundstücken" 4 und 6 die Erschließung verbessert worden. Insgesamt zeige sich, daß der Beschwerdeführer Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren ziehe und vor allem im Vergleich mit allen anderen Parteien keine besonderen Nachteile aus dem Verfahren erleide.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht "auf gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens gemäß der Bestimmung des § 115 Abs. 3 FLG verletzt". Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen; die Beiträge sind dabei nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien.
2.1. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung einer Verbesserung des Abfindungsgrundstückes 2 gegenüber dem entsprechenden Altgrundstück 3 lediglich von der Änderung der äußeren Form des Grundstückes ausgegangen, ohne zu prüfen, ob dadurch auch eine Verbesserung in den Bearbeitungsmöglichkeiten eingetreten sei. Tatsächlich entspreche der Verbesserung der Westgrenze kein arbeitstechnischer oder betriebswirtschaftlicher Vorteil, vielmehr sei die Bearbeitung des Grundstückes umständlicher als früher.
2.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den auf fachlicher Grundlage getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid die Veränderung der Grundstücksform - Beseitigung der L-förmigen Ausbildung, Verbreiterung des Grundstückes über seine gesamte Länge, Führung der Westgrenze parallel zur Landesstraße (Ostgrenze) und damit Schaffung einer nahezu gleichen Breite des Grundstückes über die ganze Länge - eine Verbesserung der künftigen Bewirtschaftungsmöglichkeit mit sich gebracht habe. Diese Beurteilung wird durch das Beschwerdevorbringen insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer anhand von Skizzen darlegt, daß er das Altgrundstück aufgrund dessen ungünstiger Ausformung in drei Abschnitten unterschiedlich (sowohl was den Anbau als auch die Richtung betrifft) bearbeitet habe. Hiebei springt besonders die ungünstige Gestalt des südlichsten Abschnittes in seiner Ausformung als unregelmäßiges Fünfeck mit einem sehr schrägen Anschnitt an der Westgrenze ins Auge. Hingegen besteht nunmehr, wie die Planunterlagen und die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Skizzen deutlich machen, die Möglichkeit einer durchgehenden Bearbeitung des Grundstückes 2 in einer Richtung. Es kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der belangten Behörde durchaus von einer auch für die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer vorteilhaften Veränderung der Grundstücksausformung gesprochen werden.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verbesserung der Erschließung des in Rede stehenden Grundstückes. Die Verbreiterung und Schotterung des ehemaligen Feldweges an der Südgrenze könne nicht als Verbesserung betrachtet werden, da das Grundstück ohnedies schon von zwei Seiten durch die Landesstraße erschlossen gewesen sei und der besagte Feldweg für den Beschwerdeführer keine Bedeutung habe.
3.2. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen nichts am Vorhandensein einer nunmehr dritten Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück 2 ändert, einer Situation, die schon an sich keineswegs einen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt, hat die durch eine Änderung der Grundstücksform geschaffene Möglichkeit einer durchgehenden Bearbeitung des Grundstückes 2 in der Längsrichtung zur Folge, daß die zusätzliche Erschließung am südlichen Kopfende im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bearbeitungsweise dem Beschwerdeführer auch konkret zum Vorteil gereicht.
4.1. Die Beschwerde behauptet schließlich, daß durch die Änderung der Form des Grundstückes der Beschwerdeführer jenen Teil verloren habe, der eine fast ebene trockene Fläche mit guten Bodenverhältnissen dargestellt habe, während die als Ausgleich dafür hinzugekommenen Flächen eine schlechtere Bodenbeschaffenheit aufwiesen. Auf diese Weise habe sich der Nutzwert des Grundstückes verschlechtert.
4.2. Unbeschadet dessen, daß sich von Parteien aus dem Verfahren gezogene Vorteile bzw. das Fehlen solcher Vorteile nicht isoliert am Nutzwert, d.h. der Bodenqualität messen lassen, dieses Kriterium vielmehr, wie der Beschwerdefall und die vorstehenden Erwägungen zeigen, neben und im Zusammenhalt mit anderen Gesichtspunkten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist, erhebt der Beschwerdeführer den besagten Vorwurf auch für sich allein gesehen zu Unrecht. Ein Vergleich des die Grundstücke des Beschwerdeführers betreffenden Besitzstandsausweises mit dem Abfindungsausweis - beide sind Bestandteil der Akten - ergibt nämlich, daß beim Abfindungsgrundstück der Flächenanteil der (guten) Böden aus den Wertklassen II und III jeweils höher liegt als beim Altgrundstück 3, und daß darüber hinaus das Abfindungsgrundstück eine höhere Durchschnittsbonität (Verhältnis der Wertpunkte zum Flächenausmaß) aufweist als das Altgrundstück.
5. Folgt somit aus dem Gesagten, daß die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der "Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten" für den Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente nicht zutreffen, so ist dem noch hinzuzufügen, daß die Beschwerde zu dem zweiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des § 115 Abs. 3 FLG "unverhältnismäßig größere Vorteile aller übrigen oder einzelner anderer Parteien" - eine Kostenbefreiung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt das Vorliegen BEIDER Kriterien voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Slg. Nr. 11.668/A) - jegliches Vorbringen vermissen läßt, was umso mehr ins Gewicht fällt, als im bekämpften Bescheid das Vorliegen des zweitgenannten Tatbestandsmomentes ausdrücklich verneint worden ist.
6. Da sich sohin die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070008.X00Im RIS seit
09.04.1991Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012