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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Dezember 1990, Zl. GA 11 - 1626/58/90, wegen Aussetzung der Einhebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer für den Steuerzeitraum 1987/1988 im Betrag von S 1.080,-- sowie eine Erhöhung von S 90,-- fest. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, nicht Folge; diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer - dessen eigenen Angaben zufolge - am 17. Jänner 1991 zugestellt.
Mit der oben erwähnten Berufung hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO verbunden. Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Der Beschwerdeführer versuche seit dem Jahre 1975, insbesondere auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer, der Gebühren, der Versicherungssteuer und der Lohnsteuer sich der Abgabepflicht zu entziehen. Aus einer derartigen totalen Zahlungsverweigerung sei auf eine Gefährdung der Einbringung zu schließen.
Die vorliegende, gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung insofern verletzt, als der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung für jene Erwägungen enthalte, aus welchen die belangte Behörde zur Sachverhaltsannahme gelangt sei, daß ein auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Kraftfahrzeugsteuer gerichtetes Verhalten vorliege, und diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Widerspruch zur Beweislage und zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme stehe, weil aus den der belangten Behörde vorgelegten "KFZ-Steuerkartenkopien" eindeutig hervorgehe, daß die KFZ-Steuer für die Streitjahre bereits ordnungsgemäß in Stempelmarken entrichtet worden sei, weshalb eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit denkunmöglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. 10903/A und den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. 11568/A).
Davon ausgehend hat der Gerichtshof im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger Berufungsentscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre eines Beschwerdeführers verneint, der die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO bis zur Entscheidung über seine Berufungen gegen die Abgabenbescheide begehrt hatte (vgl. den hg. Beschluß vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0129, 0130).
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen im näher beschriebenen Umfang auszusetzen, es sei denn, daß ein nach § 212a Abs. 2 leg. cit. die Aussetzung lindernder Grund vorliegt.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall das Fehlen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit eines Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers. Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, folgt, daß ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich somit auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu seinen Gunsten verändern, weil im Hinblick auf die im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird. Die Erreichung des Verfahrenszieles im Beschwerdeverfahren wäre für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen; ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides ist daher zu verneinen.
Die Beschwerde war mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150011.X00Im RIS seit
10.04.1991