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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1990, Zl. MA 63-S 398/88, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens, im Standort Wien 19, X-Straße 122, gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, mit der Begründung verweigert, daß gegen den Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren drei Verwaltungsstrafen wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften verhängt worden seien. Darunter befänden sich auch Strafen, die Verletzungen gravierender straßenpolizeilicher Vorschriften zum Gegenstand hätten. So sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, in dem angeführten Zeitraum je einmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 und § 52 Z. 10a StVO sowie einmal eine Übertretung der Vorschriften des § 38 Abs. 1 StVO (Nichtanhalten bei Gelblicht einer Verkehrslichtsignalanlage) begangen zu haben. Die Art und die Zahl der vom Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangenen Verwaltungsübertretungen zeige, daß er sich immer wieder über maßgebliche straßenpolizeiliche Vorschriften hinwegsetze. Diesem Verhalten komme im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Taxi-Gewerbeberechtigung und der ihm damit eingeräumten Möglichkeit zur Beförderung eines fremden Personenkreises besondere Bedeutung zu. Da das vom Beschwerdeführer innerhalb der letzten Jahre gezeigte Verhalten im Straßenverkehr an seiner Zuverlässigkeit für die gegenständliche Taxi-Gewerbekonzession zu Zweifeln berechtige, sei dem Antrag auf Erteilung der Konzession schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, darf die beantragte Konzession unter anderem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe unter anderem voraus, daß keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mangelt es an dieser Voraussetzung, so ist die Konzession gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 zu verweigern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung.
Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Annahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren lediglich dreimal, und zwar zweimal wegen der von ihm am 20. Dezember 1986 und am 18. Februar 1987 begangenen Übeschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einmal wegen des von ihm am 29. April 1987 mißachteten Gelblichtes einer Verkehrslichtsignalanlage, bestraft. Weitere Bestrafungen weist der Beschwerdeführer nicht auf. Wenn auch die den Bestrafungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Vorfälle ihrer Art nach im gegebenen Zusammenhang nicht zu bagatellisieren sind, darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß die letzte Tat vom Beschwerdeführer bereits im April 1987 begangen wurde, sohin schon längere Zeit zurückliegt, der Beschwerdeführer sich seither wohlverhalten hat und in den letzten fünf Jahren insgesamt nur drei Strafen wegen Übertretungen der StVO aufweist. Dieser Sachverhalt rechtfertigte es weder, was die Anzahl der Übertretungen anlangt, noch was ihre Art in Hinsicht auf den seit der letzten Bestrafung verstrichenen Zeitraum betrifft, dem Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkte der Entscheidung auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu unterstellen und solcherart hinlänglich begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu hegen.
Dies verkannte die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030126.X00Im RIS seit
12.06.2001