Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. November 1990, Zl. 9/01-33.473/1-1990, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. November 1989 gegen 23.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Tauern Autobahn A 10 aus Richtung Eben/Pg. kommend in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und
1.
von Straßenkilometer 43,0 bis 42,5 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 49 km/h überschritten;
2.
von Straßenkilometer 42,5 bis 41,2 im Helbersbergtunnel die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 79 km/h überschritten;
3.
nach dem Helbersbergtunnel von Straßenkilometer 41,2 bis 40,2 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 49 km/h überschritten;
4.
im Zetzenbergtunnel von Straßenkilometer 40,2 bis 39,5 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 79 km/h überschritten und
5.
nach dem Zetzenbergtunnel von Straßenkilometer 39,5 bis 38,5 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wiederum um mindestens 49 km/h überschritten.
Er habe hiedurch zu 1., 3. und 5. je eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und zu 2. und 4. je eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über ihn Geldstrafen zu 1., 3. und 5. von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je zwei Tage) und zu 2. und 4. von je S 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer vertrete in der Berufung die Meinung, es liege nur ein fortgesetztes Delikt vor, weshalb er nur wegen einer Übertretung bestraft werden könne. Der Annahme eines fortgesetzten Deliktes stehe entgegen, daß der Beschwerdeführer abwechselnd jeweils die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und dazwischen die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sehr beträchtlich überschritten habe. Wegen der verschiedenen Delikte könne von keiner rechtlichen Einheit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe auf einer Strecke von 4,5 km abwechselnd die Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO (dreimal) und dazwischen (zweimal) nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO begangen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der Höhe der Überschreitungen in krasser Weise gegen maßgebende Bestimmungen verstoßen, da derart überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellten. Geschäftliche oder berufliche Eile seien kein Vorwand, dies zu mißachten. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sehe für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen) vor. Die einzelnen Strafen würden sich im unteren Bereich der Strafdrohung halten, wobei hinsichtlich der Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO hervorzuheben sei, daß die Geschwindigkeiten in den Tunnels jeweils um 79 km/h überschritten worden seien. Um dem Beschwerdeführer das gravierende Unrecht deutlich vor Augen zu führen und ihn, aber auch andere Personen, vor der Begehung so krasser Überschreitungen abzuhalten, bedürfe es der verhängten Strafen. Derart exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitungen müsse im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer wirksam begegnet werden, sodaß trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers mit geringeren Strafen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Auch sei der Beschwerdeführer nicht unbescholten, sondern weise drei einschlägige Vorbeanstandungen auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht neuerlich geltend, es liege ein fortgesetztes Delikt vor. Allenfalls wäre er wegen der drei Verstöße gegen § 20 Abs. 2 StVO und wegen der zwei Verstöße gegen § 52 lit. a Z. 10 a StVO jeweils nur wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO zu verurteilen gewesen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein fortgesetztes Delikt vor, wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145; auf § 43 Abs. 2 VwGG wird verwiesen; siehe im übrigen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., E 57 bis 59 zu § 22 VStG, S. 830). Da zwischen den Fahrstrecken, auf denen Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 2 StVO erfolgten, jeweils Fahrstrecken, auf denen es zu Verstößen gegen § 52 lit. a Z. 10 a StVO kam, lagen, wurde der Beschwerdeführer zutreffend wegen der Begehung von fünf Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt und bestraft. Auch der Meinung des Beschwerdeführers, die Zivilstreife hätte ihn schon früher aufhalten müssen, um damit die Verletzung wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Hinsichtlich der behaupteten "falschen Ermessensausübung" in Ansehung der verhängten Strafen verweist der Beschwerdeführer lediglich auf seine Ausführungen betreffend seine unzutreffende Annahme, er hätte nicht wegen fünf Übertretungen bestraft werden dürfen. Konkrete Argumente enthält die Beschwerde ansonsten nicht.
Die belangte Behörde hat ausführlich und schlüssig begründet, warum sie die verhängten Strafen für schuldangemessen erachtete. Gegen die Strafbemessung bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat zutreffend auch die Strafen hinsichtlich der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 und nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO unterschiedlich ausgemessen, zumal den Delikten nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Durchfahren von Tunnelstrecken zugrunde liegen, die eine besonders rücksichtslose und unverantwortliche Fahrweise erkennen lassen. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens von S 30.000,--, seiner Vermögensverhältnisse und der Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder sowie insbesondere der drei einschlägigen Vorstrafen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch die von der belangten Behörde beantragte Höhe.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030003.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012