TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 G230/87

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

VerfGG §§18, 62 Abs1; keine klare und unmißverständliche Abgrenzung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird; kein verbesserungsfähiger Mangel; Zurückweisung des Individualantrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 17. November 1987 stellte Dr. A W unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag, "in der Wiener Gemeindewahlordnung in ihrer derzeitig geltenden Fassung zumindest

in §62 Abs1 die Worte 'Für Männer und Frauen . . .

verschiedenfarbige,' . . . als verfassungswidrig aufzuheben".

2.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein sog. Individualantrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".

2.2. Dem unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht iSd §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähiger gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10702/1985, 11152/1986), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs 1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984): Die Wendung "in der Wiener Gemeindewahlordnung . . .

zumindest in §62 Abs1 (einige Worte) . . . aufzuheben" grenzt den

laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Landesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG 1953 entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "zumindest") ab, sondern läßt offen, welche (Gesetzes-)Vorschriften (über die konkret wiedergegebenen Worte des §62 Abs1 GWO hinaus) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der VfGH ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986).

2.3. Der Individualantrag war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G230.1987

Dokumentnummer

JFT_10119074_87G00230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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