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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Juli 1990, Zl. 6/3-302/90-06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1987, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der am 3. April 1991 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründung
Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 29. Jänner 1990, Zl. AW 90/15/0012, nicht stattgegeben, weil der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen - nämlich die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies im wesentlichen mit der Begründung, dem angefochtenen Bescheid lägen willkürliche Sachverhaltsannahmen zugrunde.
Damit übersieht der Beschwerdeführer offenbar, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, das heißt, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in der selben Sache entschieden werden darf (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte hg. Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 29. Jänner 1991 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991150007.A00Im RIS seit
11.04.1991