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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §281 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0049Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerden 1. der GN und 2. des JN gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 2. Februar 1990,
1. Zl. GA 11 - 67/3/90 (hg. Zl. 90/16/0045), und 2. Zl. GA 11 - 67/2/90 (hg. Zl. 90/16/0049), je betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung (Grunderwerbsteuer), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von JE S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Seine Eltern waren je zur Hälfte Eigentümer dreier zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörender inländischer Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 1. Jänner 1988 war für diesen Betrieb mit S 27.000,-- und für das zu einer dieser Liegenschaften gehörende sonstige bebaute Grundstück mit S 44.000,-- festgestellt worden. Auf Grund des von dem öffentlichen Notar Dr. Franz K. errichteten Übergabsvertrages vom 16. März 1988 waren mit dem genannten Betrieb die erwähnten Liegenschaften den Beschwerdeführern im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber (im Ergebnis) je zur Hälfte überlassen worden.
Nachdem das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl mit den gesondert ausgefertigten, gegenüber den durch den genannten Notar vertretenen Beschwerdeführern für diese Erwerbsvorgänge erlassenen Grunderwerbsteuerfestsetzungsbescheiden je vom 17. April 1989 als auch mit den gesondert ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen je vom 17. August 1989 die Grunderwerbsteuer im wesentlichen wie die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) in dem - inzwischen mit Erkenntnis vom 17. Mai 1990, Zlen. 89/16/0071, 0072, entschiedenen - hg. Beschwerdefall Zl. 89/16/0072 berechnet hatte, setzte die belangte Behörde im Anschluß an die gesondert gestellten Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 23. August 1989 und des Zweitbeschwerdeführers vom 21. August 1989 auf Entscheidung über die jeweilige Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - nach Einräumung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aussetzung der Berufungsentscheidung - die über diese Berufungen laufenden Verfahren mit den nunmehr angefochtenen, gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 2. Februar 1990 bis zur Entscheidung über die "in einer ähnlichen Rechtsfrage" beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 89/16/0072 anhängige Beschwerde gemäß § 281 BAO aus.
Diese Bescheide begründete die belangte Behörde in allen - für die vorliegenden, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren - wesentlichen Punkten gleich wie die, die den Erkenntnissen je vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0200 und Zl. 89/16/0205, zugrunde lagen.
Im Hinblick darauf, daß in diesen und in den vorliegenden Beschwerdefällen die Beschwerdeführer - abgesehen von einer noch anzuführenden Ergänzung - im wesentlichen gleichlautende Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt erhoben, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - diesbezüglich auch auf Grund des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG - vor allem auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des oben erwähnten Erkenntnisses vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0200, verwiesen.
Wenn in den vorliegenden Beschwerden ergänzend im wesentlichen vorgebracht wird, die "Errechnung" der hier wesentlichen Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage stelle keine Rechtsfrage im Sinn des § 281 Abs. 1 BAO dar, sondern falle in den zu ermittelnden Tatsachenbereich, dann genügt es zur Widerlegung dieser unrichtigen Auffassung, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des zuletzt angeführten Erkenntnisses in Verbindung mit denen der Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/16/0062, und vom 17. Mai 1990, Zlen. 89/16/0071, 0072, zu verweisen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich bei der hier wesentlichen Frage um die RECHTSfrage handelt, ob die Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 (früher § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1955) nur vom Einheitswert der übergebenen Grundstücke zu berechnen ist, oder hinsichtlich des sonstigen bebauten Grundstückes auf der Grundlage des anteiligen Wertes der Gegenleistung.
Somit sind auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, und zwar (wie bereits im angeführten Beschwerdefall hg. Zl. 89/16/0205) durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das nur die Erstbeschwerdeführerin betreffende Mehrbegehren ist abzuweisen, weil die für beide Verwaltungsverfahren gemeinsam geführten Verwaltungsakten nach den betreffenden Übermittlungsschreiben des Bundesministers für Finanzen je vom 13. Juni 1990 ausdrücklich zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt wurden, in der ihn betreffenden Gegenschrift jedoch nur Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160045.X00Im RIS seit
03.04.2001