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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
PatentG 1970; strengere formale Voraussetzungen für die Übertragung eines bereits erteilten Patentes im Vergleich zur Übertragung der Rechte aus einer Patentanmeldung sachlich gerechtfertigt - keine Bedenken gegen §43; keine denkunmögliche Anwendung - keine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird gleichfalls abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Beschluß der Rechtsabteilung A des Österreichischen Patentamtes vom 11. Juli 1986, Z E 14.764-2, wurde der Antrag der Firma "The D C" in W L (USA) auf Übertragung des Anteiles der Firma "S F des N T" in G (Frankreich) an dem österreichischen Patent Nr. E 14.764 (an sie) abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Inhaberinnen des Patentes Nr. E 14.764 sind die Firmen 'C.H. D L' in D (Großbritannien) und 'S F des N T' in G (Frankreich).
Mit Eingabe vom 2. Juni 1986 beantragte die Firma 'The D
C' . . . unter Vorlage einer Übertragungsurkunde . . . die
Zurkenntnisnahme der Übertragung des 'gesamten Anteiles' der Firma 'S F des N T' an dem obigen Schutzrecht an die Antragstellerin.
In der Übertragungsurkunde überträgt die Firma 'S F des
N T' . . . 'its entire share in Austrian Patent No.E 14.764' an
die Antragstellerin.
Gemäß §43 Abs6 PatentG hat die Urkunde, auf Grund der
die Eintragung erfolgen soll, die wesentlichen Angaben über das
Rechtsgeschäft zu enthalten. Bei der vorgelegten Urkunde handelt
es sich um einen Kaufvertrag ('The undersigned . . . 100 Austrian
Schillings . . . acknowledged'). Bei einem Kaufvertrag muß jedoch
der Anteil, der verkauft bzw. gekauft wird, größenmäßig bestimmt sein. Dies ist in der vorgelegten Übertragungsurkunde nicht der Fall. Die Eintragung der Übertragung eines größenmäßig nicht bestimmten ideellen Anteiles an einem Patentrecht ist nicht möglich . . .
Da die fehlende Angabe über die Größe des Anteiles in der Übertragungsurkunde einen wesentlichen und daher unbehebbaren Mangel darstellt, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden."
1.2. Die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes gab der von der Firma "The D C" gegen diesen Beschluß der Rechtsabteilung ergriffenen (Administrativ-)Beschwerde mit Entscheidung vom 19. Mai 1987, Z B49/86-2, nicht Folge.
In den Gründen der Berufungsentscheidung hieß es ua.:
" . . . Die Firmen 'C.H. D L' in D (Großbritannien) und
'S F des N T' in G (Frankreich) sind gemeinschaftliche
Inhaberinnen des europäischen Patentes 59.608 . . . bzw. dessen
österreichischen Teils E 14.764, wobei aus der entsprechenden Patentschrift nicht hervorgeht, wie groß die jeweiligen Anteile der beiden Inhaberinnen sind.
Da sich die vorliegende Übertragung ausschließlich auf den österreichischen Teil des angeführten europäischen Patentes bezieht, ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
Gemäß §27 Abs2 PatentG richtet sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander nach bürgerlichem Recht. Gemäß §33 Abs2 PatentG kann das Patentrecht zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen werden.
Gemäß §43 Abs1 PatentG wird das Patentrecht (§33) mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. Gemäß Abs6 dieser Gesetzesstelle ist mit dem Eintragungsgesuch die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, vorzulegen. Handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden, so muß die Urkunde die wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten. Gemäß Abs7 derselben Gesetzesstelle unterliegen Eintragungsgesuch und Urkunde nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes.
Aus diesen Rechtsquellen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
Die von der Firma 'S F des N T' . . . vorgelegte
Übertragungsurkunde . . . enthält nachstehende Angaben: die
übertragende Firma 'S F des N T' . . . , die übernehmende Firma
'The D C' . . . , die Angabe, daß die Zedentin ihren gesamten
Anteil am österreichischen Patent E 14.764 ('its entire share') an die Zessionarin überträgt, sowie die Angabe, daß die Zedentin erklärt, 'mit dem erhaltenen Betrag von 100 S vollkommen befriedigt worden zu sein'. Aus diesen Angaben ist zweifelsfrei erkennbar, daß es sich bei der vorliegenden Übertragung um eine entgeltliche Übertragung, also um einen Kaufvertrag handelt.
Das bürgerliche Recht, auf das in §27 Abs2 PatentG ausdrücklich verwiesen wird, normiert als Erfordernisse der zweiseitigen Willenserklärung im allgemeinen und des Kaufvertrages im besonderen, daß Leistung und Gegenleistung bzw. Kaufgegenstand ('die Sache') und Kaufpreis bestimmt sein müssen (§§869, 1054 ABGB). Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, daß in Fällen, in denen die Leistung oder die Gegenleistung nicht unmittelbar bestimmt sind, diese zumindest bestimmbar sein müssen. Unter Bestimmbarkeit ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, daß die Leistung und die Gegenleistung zumindest in solcher Weise bezeichnet werden müssen, daß ihre tatsächliche konkrete Beschaffenheit unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln (§§914, 915 ABGB), der Verkehrssitte sowie der gesetzlichen Dispositivnormen festgestellt werden kann (Klang2, IV/2, Seite 234).
Betrachtet man nun die im gegenständlichen Fall überreichte Urkunde, so ergibt sich, daß zwar die Leistung der Zessionarin, also der Kaufpreis eindeutig bestimmt ist (100 S), daß dies für die Leistung der Zedentin, also den Kaufgegenstand (für den ideellen Anteil am gegenständlichen Patent) keinesfalls zutrifft. Weder die Bestimmung des §829 ABGB, wonach jeder Teilhaber seinen Anteil bzw. die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann, noch die Bestimmung des §33 Abs2 PatentG, wonach die Übertragung ideeller Anteile an einem Patent möglich ist, können nämlich die . . . allgemeinen Erfordernisse zweiseitiger Willenserklärungen hinfällig machen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sowohl die Bestimmungen der §§869 und 1054 ABGB einerseits wie auch die Bestimmung des §829 ABGB und des §33 Abs2 PatentG
andererseits auf derselben Stufe stehen und somit ohne zusätzliche ausdrückliche Bestimmung eine Norm nicht die andere außer Kraft setzen kann. Wie auch frühere Entscheidungen darauf hingewiesen haben, ist dieser Widerspruch im übrigen nur ein scheinbarer. §829 ABGB soll lediglich normieren, daß der Inhaber des Anteiles einer gemeinschaftlichen Sache über diesen seinen Anteil frei verfügen kann, sofern er nicht die Rechte seiner Mitgenossen verletzt. Über die Voraussetzungen und Erfordernisse dieser Verfügung ist durch diese Gesetzesstelle überhaupt nichts ausgesagt. Dasselbe gilt für §33 Abs2 PatentG, der lediglich eine Teilung von Patenten nach realen Teilen (also zB nach Patentansprüchen) vermeiden will.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß durch die in der gegenständlichen Übertragungsurkunde verwendete Formulierung, daß die Zedentin ihren gesamten Anteil übertragen habe, den allgemeinen Erfordernissen der §§869 und 1054 ABGB nicht Genüge geleistet wird. Durch diese Formulierung wäre nämlich sowohl ein Anteil, der nur geringfügig über 0% liegt, wie auch ein Anteil, der geringfügig unter 100% - jeweils bezogen auf das gesamte Patent - liegt, gedeckt. Eine größere Unbestimmtheit des Kaufgegenstandes läßt sich wohl nicht vorstellen. Die größenmäßige Bestimmung des zu übertragenden Anteiles ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige und registerfähige Übertragung eines ideellen Anteils an einem Patent.
Da eine solche größenmäßige Bestimmung - weder in Bruchteilen noch in einer Prozentangabe in bezug auf das ganze Schutzrecht - in der in Rede stehenden Übertragungsurkunde nicht erfolgt ist, hat die Rechtsabteilung . . . den Antrag auf Übertragung zu Recht abgewiesen.
Zur Argumentation der Bf., daß sich ein Kaufvertrag bzw. eine Übertragungsurkunde immer nur auf die an dem Vertrag beteiligten Personen bzw. auf den zwischen diesen zu verkaufenden bzw. zu übertragenden Gegenstand beziehen könne, nicht jedoch auf das 'Außenverhältnis' zwischen den beiden beteiligten Parteien und Dritten - im vorliegenden Fall also zur Inhaberin des unangetasteten Anteiles - , sowie zu der Ansicht der Bf., daß der Erwerber eines Anteiles an einem Patent doch selbst in der Lage sei, sich um dessen Größe und Verhältnis zu den übrigen Anteilen zu kümmern, ist folgendes festzustellen:
Es erscheint der Beschwerdeabteilung verfehlt, in diesem Zusammenhang von einem 'Außenverhältnis' zu sprechen. Dies nicht zuletzt deswegen, weil §829 ABGB die freie Verfügung eines Teilhabers über seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache nur unter der Bedingung zuläßt, daß durch diese Verfügung Rechte der Mitgenossen nicht verletzt werden. Wenn nun die jeweiligen Anteile nicht größenmäßig bestimmt sind und einer dieser Anteile erst anläßlich einer bevorstehenden Übertragung von dessen Inhaber willkürlich und ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber eine größenmäßige Bestimmung erfährt, so kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Rechte der übrigen Teilhaber durch diese Übertragung verletzt werden. Es kann daher nicht Sache des Erwerbers eines ideellen Anteiles an einem Patent sein, sich nach der erfolgten Übertragung über die tatsächliche Größe des Anteiles und dessen Verhältnis zu den übrigen Anteilen Gewißheit zu verschaffen. Daraus folgt aber auch, daß eine Zustimmungserklärung der Inhaber der unangetasteten Anteile in bezug auf eine größenmäßige Bestimmung des zu übertragenden Anteiles keineswegs - wie die Bf. vermeint - zu weitgehend ist, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes der Interessen sowohl der Teilhaber an einem Patent wie auch der Erwerber einzelner Anteile an diesem Schutzrecht unabdingbar geboten ist. . . "
1.3.1. Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Firma "The D C" an den VfGH, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des zweiten Satzes des §43 Abs6 PatentG, sowie in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu aber die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.
1.3.2. Die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie für die Abweisung der Beschwerde eintrat.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes steht gemäß §70 Abs2 PatentG 1970, BGBl. 259/1970, ein weiteres administratives Rechtsmittel nicht offen. Der Instanzenzug ist damit erschöpft (s. VfSlg. 6930/1972, 6965/1973, 7258/1974, 7740/1976, 8443/1978, 9198/1981, 10003/1984, 11418/1987).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.
2.2. Der Meinung der bf. Gesellschaft zuwider hegt der VfGH - aus der Sicht dieser Rechtssache - keine Bedenken, daß die dem angefochtenen Berufungsbescheid (mit-)zugrundeliegende Norm des zweiten Satzes des 6. Absatzes des (Eintragungen in das Patentregister regelnden) §43 PatentG - lautend "Handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden, so muß die Urkunde die wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäft . . . enthalten" gegen das Gleichheitsgebot des Art7 B-VG verstoße. Die Bf. meint, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das PatentG anders als die Regel 20 der Ausführungsordnung (AO), BGBl. 350/1979, zu Art71 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), BGBl. 350/1979, für die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung - für die Übertragung eines österreichischen Patentes "wesentliche Angaben" über das Rechtsgeschäft verlange.
Denn dieser Vergleich der hier präjudiziellen Bestimmung des §43 PatentG mit der bezogenen Vorschrift zum EPÜ muß allein schon daran scheitern, daß die Regel 20 der AO von Patent nmeldungen, §43 (Abs1 iVm Abs6 Satz 2) PatentG jedoch von bereits erteilten Patenten handelt und es nicht unsachlich sein kann, die Übertragung eines (bereits erteilten) Patents an strengere formale Voraussetzungen zu knüpfen als die Übertragung einer bloßen Patentanmeldung. Die Bestimmung des §33 Abs3 PatentG zur Übertragung der Rechte aus einer bloßen Anmeldung des Patents, gegen die sich die Bedenken der Bf. in Wahrheit richten, wurde - da es hier um die Übertragung eines Patentes selbst geht - von der bel. Beh. zu Recht gar nicht angewendet; auch der VfGH hat sie in diesem Rechtsfall nicht zu handhaben.
2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8010/1977 zu Art5 StGG, VfSlg. 10413/1985 zu Art6 StGG und VfSlg. 8275/1978 zu Art7 Abs1 B-VG) könnte nach Lage dieses Falls unter Berücksichtigung aller Beschwerdeeinreden und zwar angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheids und im Hinblick darauf, daß die bel. Beh. diesen Normen ganz offenkundig auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt beimaß - eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nur in einer denkunmöglichen, eine Verletzung des Gleichheitsrechts aber lediglich in einer willkürlichen Gesetzeshandhabung gefunden werden.
Keine dieser beiden Rechtswidrigkeiten fällt der bel. Beh. zur Last.
Die Überlegungen der Beschwerdeabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wurden jedenfalls nachvollziehbar und immerhin vertretbar, also durchaus denkmöglich begründet. Die in der Beschwerdeschrift weitläufig vorgetragenen Einwände zum Nachweis der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen - die sich der Sache nach in der Behauptung einer fehlerhaften Auslegung des PatentG erschöpfen sind im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil der VfGH nach dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen hat, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in jeder Beziehung den Tatsachen entspricht und die von der bel. Beh. gewählte Gesetzesinterpretation richtig ist; genug daran, daß die Grenzen denkmöglicher Gesetzesanwendung - wie hier - nicht überschritten wurden.
Daß die bel. Beh. Willkür geübt habe, macht die Bf. gar nicht konkret geltend. Es finden sich auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeinstanz bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre. Auch von willkürlicher Gesetzesanwendung kann demnach nicht die Rede sein.
2.3.2. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht besonders releviert und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.
2.4. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.
2.5. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde (gemäß Art144 Abs3 B-VG) war abzuweisen, weil kraft Art133 Z3 B-VG Angelegenheiten des Patentwesens von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen sind.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
PatentrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1126.1987Dokumentnummer
JFT_10119074_87B01126_00