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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 23. Juli 1990, Zl. 6/2-2194/88-07, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1981 bis 1983 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Streitpunkt zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein, ob der beschwerdeführende Verein, der in den Streitjahren den Namen "Pgesellschaft" führte, eine abgabenrechtlich begünstigte gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO entfaltete. Für die Lösung dieser Streitfrage erscheinen folgende Bestimmungen der Satzung des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich:
"§ 2 VEREINSZWECK
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung des aktiven Umweltschutzes, die Produktionsförderung und die Verbesserung der Infrastruktur.
Konkret bezweckt der Verein:
1. Die Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke des Recyclings und
2. die Förderung des Absatzes von österreichischen Produkten, die aus Altstoffen hergestellt werden.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
1. Der Vereinszweck soll sowohl durch ideelle als auch durch materielle Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a)
Vorträge, Tagungen und Exkursionen
b)
Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen und Körperschaften des In- und Auslandes
c)
Herausgabe von Druckschriften
d)
Durchführung von Sammelaktionen
e)
Durchführung von Forschungsarbeiten und Vergabe von Forschungsaufträgen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beiträge der Mitglieder
b)
Subventionen, Spenden und Vermächtnisse
c)
Zinsen aus dem Vereinsvermögen
d)
sonstige Zuwendungen.
4. Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit des Vereins dürfen in jedem Rechnungsjahr die Erträge aus der Durchführung von Sammelaktionen die dafür getätigten Aufwendungen nicht überschreiten.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Bestellung und Enthebung von Mitgliedern des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer.
Bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist darauf Bedacht zu nehmen, daß drei Mitglieder aus dem Bereich Altpapier, je zwei Mitglieder aus dem Bereich Altglas und Textil und ein Mitglied aus dem Bereich Autowracks gewählt werden ...
§ 11 DAS PRÄSIDIUM
1. Das Präsidium besteht aus den gemäß § 10 Abs. 1 von der Generalversammlung gewählten acht Mitgliedern sowie maximal fünf weiteren durch Beschluß des Präsidiums kooptierten Mitgliedern ...
§ 12 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS
1.
Das Präsidium wählt den Präsidenten und zwei Stellvertreter.
2.
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen sowie der Statutenbestimmungen und führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Präsidiums den Vorsitz. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Präsident gemeinsam mit seinen Stellvertretern berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Generalversammlung oder des Präsidiums unterliegen, unter gemeinsamer Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3. Das Präsidium hat als das von der Generalversammlung bestellte Aufsichtsorgan Kontrollfunktionen und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 14 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem Direktor, dem Kassier und maximal drei weiteren Mitgliedern aus den Fachsparten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden ...
§ 16 FACHAUSSCHÜSSE
1. Fachausschüsse werden vom Präsidium für die wesentlichen Fachsparten eingesetzt. Sie beraten vor allem in Fragen des Ausmaßes der Sammlungen, der Struktur der Sammlungen, der Sammlungssysteme, hinsichtlich des Abschlusses von Forschungsaufträgen, von Beratungsbeiträgen, in fachbezogenen Fragen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung usw. ..."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verneinte die belangte Behörde die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins hält der angefochtene Bescheid sachverhaltsmäßig fest, daß diese in den Streitjahren bis auf wenige Ausnahmen (so z.B. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der österreichische Arbeiterkammertag) fast ausschließlich gewinnorientierte Industrie- und Gewerbebetriebe, insbesondere Recyclingorganisationen und Altmaterialverwerter aus dem Bereich der Papier- und Glasindustrie, sowie andere Verwerter von Altstoffen (Altreifen, Altmetalle, Alttextilien usw.) gewesen seien. In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erachte sich als gemeinnütziger Verein, weil er seiner Ansicht nach nur die Förderung des aktiven Umweltschutzes bezwecke, während die in seiner Satzung genannten Zwecke der Produktionsförderung und der Verbesserung der Infrastruktur keine Bedeutung hätten und ihre Nennung in den Statuten nur vereinshistorisch begründbar sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß aus den Geschäftsberichten des Vereins eindeutig hervorgehe, daß sein primärer Zweck nicht die Förderung des Umweltschutzes, sondern die Sicherstellung der Rohstoffversorgung angesichts der weltweit steigenden Rohstoffverknappung sei, um auf diese Weise die Produktion zu fördern und sicherzustellen. Mengenziele und Kostenfragen seien Mittelpunkt der Diskussion in den Geschäftsberichten. Die eigentliche umweltschutzfördernde Tätigkeit, nämlich die Entsorgung der Abfälle durch Sortieren und Einsammeln, werde nicht direkt durch den Verein bzw. seine Mitglieder durchgeführt, sondern erfolge durch Sammlungsträger wie z.B. das Rote Kreuz, die Pfadfinder, die Feuerwehr und ähnliche Einrichtungen, welche die Altstoffe einsammelten und sortierten und dem Beschwerdeführer gegen "Spendenablöse" ablieferten. Hinzu komme, daß die Höhe dieser Spendenablöse in Abhängigkeit von Kostenfragen des Beschwerdeführers dem jeweiligen Sammlungsträger diktiert werde.
Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bestehe also in der Beschaffung von Altstoffen zu kostengünstigen Spendenablösen. Diese Altstoffe würden im weiteren Verlauf als kostengünstiger Rohstoff an die Mitglieder des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer weiterveräußert, wobei die Vereinsmitglieder fast ausschließlich gewinnorientierte Gewerbe- und Industriebetriebe seien. Primäres Vereinsziel sei also die Förderung der Produktion der Vereinsmitglieder, die dadurch bewerkstelligt werden solle, daß angesichts der weltweiten Rohstoffverknappung und Rohstoffverteuerung die ausreichende und kostengünstige Versorgung der Mitglieder mit Rohstoffen auch zukünftig sichergestellt werde. Daß dabei der Umweltschutz auch mittelbar gefördert werde, verhelfe dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, weil nach § 34 Abs. 1 BAO die Körperschaft nach Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dienen müsse.
Die Produktionsförderung sei auch, wie der angefochtene Bescheid fortführt, keineswegs ein "völlig untergeordneter Nebenzweck", wie in § 39 Z. 1 BAO gefordert, sondern vielmehr Hauptzweck des Vereins.
Überdies sei das im § 40 Abs. 1 BAO aufgestellte Erfordernis der unmittelbaren Förderung des gemeinnützigen Zweckes durch die Körperschaft selbst nicht erfüllt, zumal die eigentliche umweltschutzfördernde Tätigkeit nicht durch den Verein bzw. dessen Mitglieder ausgeführt werde. Zwar organisiere der Beschwerdeführer die Sammlungen und stelle dazu auch die erforderlichen Mittel, z.B. Container für die Altpapiersammlung, zur Verfügung, die eigentliche Entsorgung der Umwelt durch Sammeln und Sortieren der Altstoffe werde aber durch andere gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. das Rote Kreuz, die Pfadfinder und ähnliche durchgeführt. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers als dem unmittelbaren Umweltschutz dienende Vereinstätigkeit könne nicht als gemeinnützig beurteilt werden, weil sich die tatsächliche Geschäftsführung auf die Weitergabe der gesammelten Altstoffe an die Industriebetriebe konzentriere. Auf diese Weise würde der Umweltschutz durch Zwischenschaltung von Gewerbebetrieben bestenfalls mittelbar gefördert.
Es sei auch der Forderung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen, daß für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit die Tätigkeit von einer selbstlosen Gesinnung der Vereinsmitglieder getragen sein müsse. Aus dem Umstand, daß die Sammlungsträger im Wege einer Spendenablöse abgefunden würden und daß überdies die Höhe dieser Spendenablöse durch Rentabilitätserwägungen des Vereins bzw. dessen Mitglieder bestimmt werde, ergebe sich, daß eine selbstlose Gesinnung lediglich bei den entsprechenden Sammlungsträgern vorliege, während die Mitgliedersphäre von kosten- und gewinnpolitischen Überlegungen geleitet werde. Die tatsächliche Geschäftsführung liege auf dem Schwerpunkt der Produktionsförderung, und zwar durch Sicherstellung der künftigen Rohstoffversorgung der Mitglieder als Haupttätigkeit des Vereins.
Die vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anwendung der §§ 34 ff BAO und der damit zusammenhängenden Begünstigungen in verschiedenen Abgabengesetzen verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer sei zugebilligt, daß die Besorgung von Aufgaben des Umweltschutzes eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO darstellen kann (siehe auch Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine4, Seite 53). Damit ist für den Beschwerdeführer aber noch nichts gewonnen. Denn die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet gewährt werden, sind dieser Gesetzesstelle zufolge an die Voraussetzung geknüpft, daß die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: Satzung) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung AUSSCHLIESZLICH und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient.
Nun scheint aber in der Satzung des Beschwerdeführers als Vereinszweck nicht nur der aktive Umweltschutz, sondern auch die Produktionsföderung auf. Daß die Produktionsförderung ebenfalls eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke wäre, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer, und zwar zu Recht. Sind doch gemäß § 35 Abs. 1 BAO solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Aus dem folgenden Absatz 2 geht hervor, daß eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem GEMEINWOHL nützt. Verfolgt aber eine Tätigkeit wie die Produktionsförderung privatwirtschaftliche Ziele, dann nützt sie nicht dem Gemeinwohl, vor allem dann nicht, wenn die Produktion von Vereinsmitgliedern gefördert werden soll (siehe auch Kohler-Quantschnigg-Wiesner, aaO, Seite 44, Breinl, Das Handbuch der Vereine, Tz 21-150, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1973, Zl. 1650/72, sowie vom 20. November 1978, Zl. 2409/77).
Die Produktionsförderung würde allerdings einer ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 34 Abs. 1 gemäß § 39 Z. 1 BAO dann keinen Abbruch leisten, wenn sie lediglich ein VÖLLIG UNTERGEORDNETER NEBENZWECK wäre. Da das Merkmal der Ausschließlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 nach dieser Bestimmung und nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BAO schon - gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle ausdrücklich und mit genauer Umschreibung - die Satzung vorsehen muß, müßte bereits in dieser zum Ausdruck kommen, daß der Verein schwerpunktmäßig dem Umweltschutz dient und die Produktionsförderung nur ein völlig untergeordneter Nebenzweck ist. Nach der Satzung des beschwerdeführenden Vereines sind jedoch der aktive Umweltschutz und die Produktionsförderung gleichrangige Vereinszwecke. Bereits dies steht der Annahme ausschließlicher Förderung gemeinnütziger Zwecke entgegen.
Im übrigen könnte auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung des beschwerdeführenden Vereins (§ 34 Abs. 1 und § 42 BAO) nicht unterstellt werden, daß die Produktionsförderung bloß einen völlig untergeordneten Nebenzweck bildete. Ist doch in Rechnung zu stellen, daß der Beschwerdeführer laut Berufungsbegründung (Seite 6) über die Verwertung der gesammelten Altware Verträge abschloß. Es handelt sich, wie angefochtener Bescheid und Beschwerde (Seiten 25, 28 und 30) zeigen, um Verträge mit Vereinsmitgliedern. Solche Verträge sind auch aktenkundig. Sie hatten nach ihrem Inhalt jedenfalls auch die Versorgung von Vereinsmitgliedern mit Altmaterial zur gewerblichen oder industriellen Nutzung zum Gegenstand (Übereinkommen betreffend Alttextil vom 1. Februar 1978, betreffend Altpapier vom 5. Oktober 1978 und 12. Dezember 1983). Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf die Geschäftsberichte des Beschwerdeführers. Die Berichte der Jahre 1981 bis 1983 erwähnen Bemühungen um die Steigerung des Sammelaufkommens, wobei es laut Geschäftsbericht 1981 um WIEDERVERWERTBARE Altrohstoffe ging. Der Geschäftsbericht 1983 führt aus, daß die Sammlungen bei Alttextil in der zweiten Jahreshälfte nicht mehr im kompletten Gebietsumfang, sondern etwas reduziert nach ORGANISATORISCH-KOSTENMÄSZIGEN ÜBERLEGUNGEN durchgeführt wurden. Unter diesen Gesichtspunkten ist in der Konkretisierung des Vereinszweckes in § 2 Abs. 2 Z. 1 der Satzung "Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke des RECYCLINGS " - jedenfals auch - eine Verdeutlichung des Vereinszweckes der Produktionsförderung (§ 2 Abs. 1 der Satzung) zu erblicken, welche diesen Vereinszweck ebenfalls nicht mehr als von nur völlig untergeordneter Bedeutung erscheinen läßt.
Da dem Beschwerdeführer die ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 34 Abs. 1 und § 39 Z. 1 BAO und damit auch die Gemeinnützigkeit als solche abzusprechen ist, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei der Altstoffverwertung einen die gemeinnützige Tätigkeit unterstützenden Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 BAO unterhielt (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1973, Zl. 1650/72, und vom 20. Mai 1987, Zl. 84/13/0267).
Zur Begründung der Beschwerde (den Beschwerdegründen) sei, soweit die dort angestellten Überlegungen nicht schon in den vorstehenden Ausführungen eine Antwort finden, folgendes angemerkt:
Auch wenn die Sammeltätigkeit des beschwerdeführenden Vereins bzw. der von ihm eingeschalteten Organisationen (Rotes Kreuz u.dgl.) nicht immer kostengünstige Belieferungen von Mitgliedern mit Altmaterialien ermöglichen und Importe bisweilen billiger kommen sollten, ist an der Tatsache nicht vorbeizusehen, daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls auch eine Produktionsförderung zum Ziel setzte, indem er vertragsmäßig eine Belieferung von Mitgliedern mit Altmaterialien übernahm und tatsächlich bewirkte. Die Sammeltätigkeit erfaßte, wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, letztlich fast ganz Österreich. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 sind "Erträge aus Sammlungen" von jeweils mehr als 100 Mio S ausgewiesen. Eine Sammeltätigkeit dieses Umfanges, verbunden mit einer - ihre Anschaffung voraussetzenden - Aufstellung von Sammelbehältern in fast allen Gemeinden Österreichs, spricht für (und setzt voraus) langfristige Planung mit dem Ziel einer kontinuierlichen Altmaterialversorgung der abnehmenden Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins, sodaß Eigeninteressen des beschwerdeführenden Vereins und der das Altmaterial abnehmenden Mitglieder nicht schon deshalb auszuschließen sind, weil sich der Altmaterialanfall in manchen Jahren nicht zufriedenstellend bzw. nicht kostengünstig entwickelte.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer verschiedene, in der Beschwerde angeführte Umweltaktivitäten entfaltete (Beratung und Information der Öffentlichkeit, Pilotprojekte u.dgl.), ändert nichts daran, daß er sich nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nicht ausschließlich für gemeinnützige Zwecke betätigte.
Daß die Sammlung der Altstoffe zum Umweltschutz und damit zum Gemeinwohl beiträgt, mag zutreffen. Der Umweltschutz war aber, wie schon ausgeführt, nicht der einzige Vereinszweck. Die Sammlung der Altstoffe diente vielmehr auch der Belieferung von Mitgliedern, auf diese Weise dem Vereinszweck der "Produktionsförderung" und damit nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Hinweis in der Beschwerde, die Verwertung der Altstoffe führe (unter anderem) zu einer Verringerung des Substanzverbrauches an Wald und Rohstoffen, bestätigt, daß die Sammlung auch dazu diente, Rohstoffe in Form von Altmaterial zu liefern; dies geschah, wie auch die Beschwerde bestätigt, an Vereinsmitglieder.
Ob die Produktionsförderung durch Beschaffung von Altstoffen das Hauptziel des beschwerdeführenden Vereins darstellt, ist nicht entscheidungswesentlich. Wesentlich ist, daß darin kein völlig untergeordneter Nebenzweck erblickt werden kann. Die Frage, wie eine Produktionsförderung durch den Beschwerdeführer überhaupt erfolgen konnte, ist dahin zu beantworten, daß er Mitgliedern auf Grund von Abnahmeverträgen wiederverwertbare Altstoffe zur Verfügung stellte.
Da es schon an einer ausschließlichen Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 Abs. 1 und § 39 Z. 1 BAO mangelt, ist es ebenfalls nicht entscheidungswesentlich, ob im Beschwerdefall eine Unmittelbarkeit der Zweckerfüllung im Sinne des § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 40 Abs. 1 BAO gegeben war. Zu dem in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1981, Zl. 16/2779/79, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt, daß es keine Aussagen zur Gemeinnützigkeit enthält.
Soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf gerichtet ist, Mitglieder mit Altstoffen zu versorgen, ist auch im Sinne des angefochtenen Bescheides eine selbstlose Gesinnung der Beteiligten in Abrede zu stellen.
Ob die belangte Behörde den Begriff der Spendenablöse falsch interpretierte, kann dahingestellt bleiben; am entscheidungswesentlichen Sachverhalt, daß der Beschwerdeführer laut Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Produktionsförderung durch Beschaffung wiederverwertbarer Altstoffe übernahm und so nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke förderte, ändert selbst eine falsche Interpretation nichts.
Im Rahmen der Verfahrensrüge wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen Vorwürfe, die er bereits im Zusammenhang mit seiner Rechtsrüge vorgetragen hatte, sodaß auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Zu bemerken bleibt nur, daß auch aus der Tatsache, daß nur ein geringer Teil der Mitglieder des Beschwerdeführers Sammelware zur weiteren Verwertung übernimmt, für die Beschwerde nichts zu gewinnen ist. Diese Tatsache unterstreicht vielmehr, daß die satzungsgemäße Produktionsförderung nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BAO der Allgemeinheit zugute kam.
Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130222.X00Im RIS seit
11.04.1991