TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 V47/86

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Vogau vom 29. September 1983; unzureichende Umschreibung des Prüfungsgegenstandes - die durch ein aufhebendes Erk. des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage muß aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung unmittelbar feststellbar sein; Unzulässigkeit des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der VwGH beantragt unter Berufung auf Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG, die V des Gemeinderates der Gemeinde Vogau vom 29. September 1983, mit der ein Flächenwidmungsplan für diese Gemeinde erlassen wurde, "hinsichtlich der Grundstücke Nr. 210/1, 211/2, 211/3, 211/5, 216/1, 216/3, 217/2, 217/5, 217/6, 219/7, 219/8 und 220/2, je KG Untervogau," als gesetzwidrig aufzuheben. Anlaß dieses - näher begründeten - Antrages ist ein anhängiges Säumnisbeschwerdeverfahren, in welchem der VwGH über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vogau zu entscheiden hat, mit dem ein Ansuchen um Erteilung einer Widmungs- und Baubewilligung für einen Schotterabbau auf diesen Grundstücken abgewiesen wurde. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bezogenen V hegt der VwGH "soweit für die im Antrag genannten Grundstücke die Widmung 'Freiland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung)' festgelegt wurde".

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Im Erk. VfSlg. 11592/1987 hat der VfGH die amtswegige Gesetzmäßigkeitsprüfung eines Flächenwidmungsplans nicht etwa auf das aus der Sicht des Anlaßfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, daß der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei also nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebliche Parzelle zu beschränken. Der Gerichtshof könne - wie in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt wurde - nur die im Plan bezeichneten (im einzelnen genannten) öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der V heranziehen.

Der VfGH bleibt bei dieser Auffassung, die sinngemäß auch für Antragsverfahren zutrifft. In allen Fällen muß der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann.

2. Geht man von diesen Voraussetzungen aus, so erweist sich der vorliegende Antrag des VwGH (über dessen Begehren der VfGH bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) bereits deshalb als unzulässig, weil der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vogau (welcher in einer vom VfGH beigeschafften beglaubigten Kopie vorliegt) nicht alle Nummern der vom Antrag umfaßten Grundstücke ausweist (was zum Teil auf den gewählten Maßstab zurückzuführen ist). Dazu kommt, daß die Grenzen festgelegter Widmungen im Bereich einiger dieser Parzellen derart verlaufen, daß die Grundstücksbegrenzung zweifelhaft ist.

3. Der Antrag des VwGH war aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine Erörterung entbehrlich, ob bestimmten anderen Umständen verfahrensrechtliche Relevanz zukommt wie zB daß für das Grundstück 219/7 nicht die Widmung "Freiland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung)" festgelegt wurde, sowie daß die Parzelle 219/8 - wie sich aus dem Plan ergibt - überhaupt nicht im betreffenden örtlichen Bereich liegt (allenfalls trotz dieser im gemeindebehördlichen Verfahren mehrmals gebrauchten Bezeichnung das Grundstück 217/8 gemeint ist).

III. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V47.1986

Dokumentnummer

JFT_10119074_86V00047_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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