TE Vwgh Beschluss 1991/4/11 AW 91/15/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
KfzStG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des

N der gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1987/1988, und Zl. GA 11 - 1928/60/90, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1988, 1989, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der am 3. April 1991 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 11. März 1991, Zl. AW 91/15/0002, nicht stattgegeben, weil der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen - nämlich die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies im wesentlichen mit der Begründung, dem angefochtenen Bescheid lägen willkürliche Sachverhaltsannahmen zugrunde; dazu komme, daß eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Begründung für die Beweiswürdigung fehle.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, das heißt, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in der selben Sache entschieden werden darf (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 11. März 1991 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991150006.A00

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten