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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftsführers Dr. Cerne, über die namens der am 5. November 1990 verstorbenen I von Dr. H gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobene Beschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden hat I gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 mit Schreiben vom 27. Juni 1990 Berufung erhoben. I ist am 5. November 1990 verstorben. In der von einem erbserklärten Erben verfaßten, am 18. März 1991 eingelangten Beschwerde, in der ausdrücklich die Verstorbene als Beschwerdeführerin angegeben ist, wird die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der genannten Berufung geltend gemacht.
Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung war davon auszugehen, daß die Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Tode erloschen ist, sodaß sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1952, Slg. Nr. 2430/A, und vom 13. März 1985, Zl. 85/11/0034).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130065.X00Im RIS seit
11.04.1991