TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/26 B1330/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfSlg. 11041/1986) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig. Zurückweisung des Antrages wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der VfGH wies mit Beschluß B219/87 vom 12. Juni 1987 den Antrag des Einschreiters ab, ihm zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1987 Verfahrenshilfe zu bewilligen. Unter einem lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG ab.

Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller, in der bezeichneten Beschwerdesache ein "Berufungsverfahren" durchzuführen und eine Sachentscheidung zu fällen.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfGH 8.10.1986 B120/86) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) endgültig. Der Antrag war sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des VfGH mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1330.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88B01330_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten