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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfSlg. 11041/1986) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig. Zurückweisung des Antrages wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGHSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der VfGH wies mit Beschluß B219/87 vom 12. Juni 1987 den Antrag des Einschreiters ab, ihm zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1987 Verfahrenshilfe zu bewilligen. Unter einem lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG ab.
Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller, in der bezeichneten Beschwerdesache ein "Berufungsverfahren" durchzuführen und eine Sachentscheidung zu fällen.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfGH 8.10.1986 B120/86) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) endgültig. Der Antrag war sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des VfGH mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1330.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88B01330_00