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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. August 1990, Zl. 03-12 Ba 101-90/6, betreffend Auftrag zur Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hauses Graz n, X-Straße p, der Auftrag zu nachstehenden Arbeiten erteilt:
"1.)
Entlang des in den Dachboden führenden Stiegenlaufes ist eine Anhaltevorrichtung anzubringen.
2.)
Das Holzgeländer beim Stiegenaufgang in den Dachboden ist ordnungsgemäß instandzusetzen.
3.)
Das versottete Rauchfangmauerwerk der Drei-Zylinder-Schliefergruppe im Dachbodenbereich ist zu entfernen und das Mauerwerk der Rauchfanggruppe ist ordnungsgemäß instandzusetzen.
4.)
Sämtliche schadhaften Verschlüsse der Reinigungsöffnungen an der Zwei-Zylinder-Rauchfanggruppe und der Drei-Zylinder-Schliefergruppe im Dachboden sind instandzusetzen oder gegebenenfalls sind die Reinigungsöffnungen mit nichtbrennbaren, betriebsdichten und versperrbaren, doppelten Verschlüssen zu versehen.
5.)
Im Bereich der Reinigungsöffnungen der Drei-Zylinder-Schliefergruppe ist der Fußboden mit einem nichtbrennbaren Belag zu versehen.
6.)
Über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerungsanlagen ist dem Baupolizeiamt eine Bescheinigung des Bezirksrauchfangkehrermeisters vorzulegen."
Nachdem die (verlängerte) Erfüllungsfrist verstrichen und die Androhung der Ersatzvornahme vom 7. April 1989 ergebnis geblieben war, ließ der Magistrat Graz die voraussichtlichen Kosten der aufgetragenen Arbeiten schätzen, wobei der Sachverständige zu einer Summe von S 26.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt S 31.800,--, kam. Mit Erledigung vom 18. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführerin die Gesamthöhe der Kosten von S 31.800,-- - ohne Aufgliederung - zwecks allfälliger Äußerung binnen 14 Tagen mitgeteilt. Diese Aufforderung wurde am 22. Dezember 1989 hinterlegt; eine mit 10. Jänner 1990 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 16. Jänner 1990 beim Magistrat ein. Dieser hatte inzwischen mit Bescheid vom 10. Jänner 1990 zur Durchführung der im einzelnen genannten Arbeiten, für die die Vollstreckung verfügt werde, als Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme einen Betrag von S 31.800,-- vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie um Aufschub der Arbeiten deshalb angesucht habe, weil die ihr aufgetragenen Arbeiten bereits ordnungsgemäß vergeben seien, das damit beauftragte Unternehmen jedoch wegen Arbeitskräftemangels noch nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeiten durchzuführen.
Über Auftrag der Berufungsbehörde übermittelte der Magistrat der Beschwerdeführerin persönlich (obwohl für sie inzwischen ein Vertreter eingeschritten war) die detaillierte Kostenschätzung zum Zwecke der Stellungnahme binnen zwei Wochen; diese Erledigung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 1990 zugestellt. Über Auftrag der Berufungsbehörde sandte der Magistrat mit Erledigung vom 18. Juli 1990 die Kostenschätzung zwecks Stellungnahme binnen zwei Wochen auch an den Vertreter der Beschwerdeführerin. In der von diesem verfaßten Stellungnahme wurde ausgeführt, daß das Vollstreckungsverfahren unzulässig sei, da, wie sich aus dem Schätzungsgutachten ergebe, auch ein schadhafter Kaminkopf (der nicht Gegenstand des Auftrages war) bestehe und die Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden sollten, zuerst von der Altstadt-Sachverständigenkommission genehmigt werden müßten. Die Beschwerdeführerin sei gerade dabei, ein Sanierungskonzept auszuarbeiten; erst nach der Stellungnahme der Altstadt-Sachverständigenkommission würde die Beschwerdeführerin zur Kostenschätzung Stellung nehmen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet ab. Sinn der Beschränkung des § 10 Abs. 2 VVG 1950 sei es, daß die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könne. Die Kostenschätzung sei von einem einschlägig geschulten Bautechniker vorgenommen worden; die Berufungsbehörde könne auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens nicht finden, daß sie überhöht schien. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, die Kostenschätzung durch ein Gegengutachten zu entkräften oder die Baumängel zu beseitigen, was nicht geschehen sei. Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten habe der Verpflichtete den Beweis zu erbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, hat der Gerichtshof klargestellt, daß im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der Auftrag zur Kostenvorauszahlung keine "Vollstreckungsverfügung" im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG 1950 ist, und daher die dort normierte Rechtsmittelbeschränkung auf einen solchen Auftrag nicht anzuwenden ist. Vielmehr sind dabei die Vorschriften des AVG anzuwenden. Damit sind zwar die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift unter Verweisung auf überholte Entscheidungen des Gerichtshofes verfehlt; da die belangte Behörde jedoch im Berufungsverfahren ohnehin entgegen der erst in der Gegenschrift vertretenen Ansicht für ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gesorgt und die Beschränkung der Rechtsmittelgründe des § 10 Abs. 2 VVG 1950 nicht herangezogen hat, ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Selbst die zu Unrecht vertretene, weil im Gegensatz zu § 39 Abs. 2 AVG stehende Ansicht, daß für die preisliche Unangemessenheit der Kosten der Verpflichtete den Beweis zu erbringen habe (auch hier wird auf ein überholtes Erkenntnis des Gerichtshofes verwiesen), ändert daran nichts, weil die belangte Behörde im Wege der Behörde erster Instanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vertreter, wenn auch erst nach dem Bescheid erster Instanz, die detaillierte Kostenschätzung bekanntgegeben und die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter zur Stellungnahme aufgefordert hat. Da sich diese Stellungnahme in einer formalen Bekämpfung durch Hinweis auf die Altstadt-Erhaltungssachverständigenkommission bzw. auf weiters notwendige Arbeiten erschöpfte, konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß gegen die der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Kostenschätzung keine sachlichen Einwendungen erhoben wurden. Es wurde auch nie konkret behauptet, daß die Mängel bereits behoben wurden (die an die Behörde erster Instanz verspätet erstattete Äußerung stellt diesbezüglich keine konkreten Behauptungen auf, sondern gibt nur vage Annahmen wieder, die durch die späteren konkreten Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, daß die Arbeiten derzeit nicht durchgeführt werden könnten und vorher eine Äußerung der Altstadt-Erhaltungssachverständigenkommission eingeholt werden müßte, eindeutig widerlegt sind). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß nach den Erhebungen eines Organs des Magistrates im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens festgestellt werden mußte, daß kein einziger der Aufträge erfüllt wurde. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß die Mängel noch nicht behoben seien.
Da somit Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060171.X00Im RIS seit
03.05.2001