TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/11 89/06/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1. des AN und 2. der BN gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1988, Zl. 1/02-27.784/2-1988, betreffend Verpflichtung zur Abtretung einer Grundfläche gemäß § 15 des Bebauungsgrundlagengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl 142 der Katastralgemeinde X, bestehend aus der Grundparzelle Nr. 202. Die Beschwerdeführer beantragten am 21. November 1985 (nach Zukauf weiterer Grundflächen, die mit der Gp. Nr. 202 vereinigt wurden) eine Bauplatzerklärung. Zu diesem Antrag führte der bautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1986 unter anderem aus, daß die Bauplatzerklärung für ein ca. 1200 m2 großes Teilstück der Gp. Nr. 202 beantragt werde; das Grundstück sei bereits bebaut und werde im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen. Gegen die Bauplatzerklärung bestehe kein Einwand, wenn bestimmte, in einem Beiblatt zur Verhandlungsschrift genannte Auflagen erfüllt würden. Punkt 2. und 3. dieser Auflagen lauten:

"2.) Die öffentliche Verkehrsfläche GN 926/1 ist entlang des geplanten Bauplatzes auf 6 m zu verbreitern.

3.) Der für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderliche Grundstreifen ist unentgeltlich und kostenfrei der Gemeinde abzutreten."

Die Beschwerdeführer erklärten dazu, mit der Abtretung in dieser Form nicht einverstanden zu sein. Eine solche Forderung könne nur für jene Abtretungsfläche in Betracht kommen, die erforderlich sei, um die Erschließungsstraße von fünf auf sechs Meter zu verbreitern. Da in einem (eine andere Liegenschaft betreffenden) Parzellierungsbescheid vom 21. Juli 1967 die Breite der Wegparzelle 926 im Bereich der Gp. Nr. 202 damals auf 5 m festgesetzt worden sei, sei für die Straßenverbreiterung eine Entschädigung zu leisten.

Mit Bescheid vom 13. August 1986 erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die beantragte Bauplatzerklärung hinsichtlich der Gp. Nr. 202 der KG X unter Erteilung der oben unter Punkt 2.) und 3.) zitierten Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, worin (unter anderem) die Verpflichtung zur Abtretung der Teilflächen zur Straßenverbreiterung "wo es die Notwendigkeit gebietet" nicht bestritten, deren Zulässigkeit jedoch nur in Verbindung mit einer Entschädigungspflicht gesehen wird. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei seit 1959 mit einem Wochenendhaus bebaut. Dem Parzellierungsverfahren, welches dem Bescheid vom 21. Juli 1967 vorangegangen sei, seien die Beschwerdeführer nicht beigezogen worden, obwohl das Grundstück Nr. 202 "vom Z-Weg Gp. 926 durchtrennt" werde. So seien Flächen aus dem Besitz der Beschwerdeführer nördlich und südlich des Weges in die Planung miteinbezogen und dem Weg zugeschlagen worden. Diese Handlungsweise stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer dar. In einer weiteren Eingabe wenden sich die Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen gegen die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Straßenverbreiterung.

Mit Bescheid vom 17. August 1987 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auflagen Punkt 2.) und 3.) des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zurückverwiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges führte darin die belangte Behörde unter anderem aus, daß nach dem (ein anderes Grundstück betreffenden) Parzellierungsbescheid vom 21. Juli 1967 die damals bestehende Wegparzelle Nr. 926 auf 5 m verbreitert und zu diesem Zweck auch ein von der südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. 202 entlang des bestehenden Weges sich erstreckender, 2 m breiter, sich jedoch in weiterer Folge auf eine Länge von 30 m verengender Grundstücksteil aus dem Grundstück Nr. 202 abzutreten gewesen wäre. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung hätte damals den Beschwerdeführern nicht zugestellt werden können; im Verteiler dieses Parzellierungsbescheides schienen die Beschwerdeführer nicht mehr auf.

Die Vorschreibung zur Abtretung dieser Grundfläche würde sich auf § 15 des Bebauungsgrundlagengesetzes 1968 (BGG) stützen. Nach einer Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung und einem Hinweis auf § 14 Abs. 3 BGG (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985) führte die belangte Behörde weiters aus, aus diesen Bestimmungen sei ersichtlich, daß grundsätzlich eine kostenfreie Abtretung für die Herstellung der erforderlichen Breite einer Aufschließungsstraße dem Grundeigentümer, der eine Bauplatzerklärung für seine Grundfläche begehre, aufgetragen werden könne. Wie jedoch aus § 14 Abs. 3 lit. a BGG hervorgehe, habe die Mindestbreite einer Verkehrsfläche 5 m zu betragen, wovon nur in begründeten Fällen abgegangen werden könne. Wenn eine größere Breite als 5 m für notwendig erachtet werde, so sei dies in dem dem Bauplatzerklärungsbescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren von einem Sachverständigen zu untermauern. Ein Sachverständigengutachten sei von der Behörde erster Instanz jedoch nicht eingeholt worden. Nur der Sachverständige hätte klären können, ob aufgrund der von der Wegparzelle 926/1 aufzuschließenden Baugebiete eine größere Straßenbreite als 5 m erforderlich sei, zumal die bisherige Straßenbreite offensichtlich keine Ursache für Behinderungen des fließenden und ruhenden Verkehrs dargestellt habe und auch die Bedürfnisse des Feuerschutzes noch hätten wahrgenommen werden können. Es werde daher die Bezirkshauptmannschaft in einem weiteren Ermittlungsverfahren mit mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen zu klären haben, ob es tatsächlich erforderlich sei, die Wegparzelle 926/1 im Bereich der Grundstücks Nr. 202 auf 6 m zu verbreitern. Überdies werde die Bezirkshauptmannschaft im Hinblick auf die Bebauung zu klären haben, ob nicht eine alte Bauplatzerklärung für Teile der Gp. Nr. 202 aufliege und zutreffendenfalls überprüfen müssen, ob diese Bauplatzerklärung nicht die nunmehr zur Bauplatzerklärung beantragte Grundfläche abdecke.

Nach der Verhandlungsschrift über die daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft am 29. September 1987 an Ort und Stelle durchgeführte mündliche Verhandlung erstattete der verkehrstechnische Sachverständige folgendes Gutachten:

"Das Siedlungsgebiet in der KG X - E - wird durch einen Genossenschaftsweg aufgeschlossen. Die Aufschließung weist die GN 925 und 926 auf. Die Straße selbst ist fast auf die gesamte Länge mit einer asphaltierten Breite von 3,00 m erstellt, wobei sich im überwiegenden Bereich die Grundstücksabstände zwischen 6,00 und 7,00 m bewegen. Die Aufschließungsstraße weist weiters ein Gefälle bis zu max. 12 % auf und ist hauptsächlich beidseitig verbaut.

Auf Grund der bestehenden Verbauung und der zu erwartenden Aufschließung und Bebauung (Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungs- und Parzellierungsplan) ist somit mit einer Zunahme der Wohnungsdichte und dem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da von der derzeitigen Aufschließung Straßen zu bestehenden oder zukünftigen Siedlungsbereichen abzweigen, ist die derzeitige Aufschließungsstraße gemäß den Richtlinien der RVS 3,931 als Sammelstraße zu deklarieren. Für Sammelstraßen sind gemäß der Richtlinien der RSV 2,04 'Rahmenrichtlinien für Verkehrserschließung' Straßenbreiten zwischen 6,50 und 7,00 zu errichten. Da jedoch die Bebauungsdichte kaum wesentlich über eine Verkehrslage von 150 Fahrzeugen hinausgeht, kann diese Straße als Anliegerstraße ausgewiesen werden. Gemäß den derzeitigen Richtlinien sind diese Anliegerstraßen in einer Breite von 5 bis 6,5 m zu errichten. Da die derzeitige Aufschließung in einem Steigungsbereich liegt und auf Grund der Winterverhältnisse entsprechende Ablagerungsmöglichkeiten für Schnee gegeben sein müssen, ist auf Grund der derzeitigen Bebauung und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens die Straße mit einer Breite von 6,00 m auszuweisen. Bei einer derartigen Straßenbreite wird gewährleistet, daß ein Begegnungsverkehr zwischen unterschiedlichen Fahrzeugarten jederzeit möglich ist. Bei einer Unterschreitung der Fahrbahnbreite wird die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs infolge der Anlageverhältnisse nicht garantiert."

Die Beschwerdeführer sprachen sich in dieser mündlichen Verhandlung weiterhin gegen eine Verbreiterung der Straße aus, weil nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine Behinderung des Verkehrs gegeben sei. Im übrigen sei diese Straße von der Abzweigung der Bundesstraßen bis zur Kreuzung des F-Weges zum überwiegenden Teil nur 3,00 m breit mit einzelnen Ausweichstellen. Einem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 5. Februar 1988 zufolge sei ein Hinweis auf eine Bauplatzerklärung für die GN 202 bzw. eines Teils desselben gesucht, jedoch nicht gefunden worden. Auch im Gemeindearchiv der Gemeinde Y lägen keine Hinweise auf eine derartige Bauplatzerklärung vor.

Bei dieser Sachlage erteilte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 28. März 1988 neuerlich die wiederholt genannten Auflagen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestreiten die Beschwerdeführer die Richtigkeit des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens, insbesondere dessen Aussagen über die zu erwartenden Aufschließungs- und Bebauungsmaßnahmen künftiger Siedlungsbereiche. Im Gegensatz dazu sei eine weitere Ausweisung von Bauflächen weder vorgesehen noch möglich. In diesem Bebauungsbereich sei "ein Abschluß erreicht". Auch die Annahme eines täglichen Verkehrsaufkommens von 150 Fahrzeugen sei bei weitem überhöht. Die umliegenden Häuser seien Zweithäuser, in denen nur Urlaub und Ferien verbracht würden. Die heimische Bevölkerung spreche von einer "Geistersiedlung". Im übrigen tragen die Beschwerdeführer in ihrer Berufung Argumente gegen die Verbreiterung der Straße vor.

Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. September 1988 als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und einer Wiedergabe des Protokolles über die Verhandlung vom 29. September 1987, der wesentlichen Entscheidungsgründe der Behörde erster Instanz und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde darin aus, daß sich die Entscheidung der Behörde erster Instanz auf ein ausführliches und auch als schlüssig zu bezeichnendes Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen stütze, in welchem dieser die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Straßenbreite von 6 m nachweise. Diese Ausführungen könnten auch in der Berufung, die großteils an der gegenständlichen Problematik vorbeigehe, nicht erschüttert werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 13. Dezember 1988, B 1818/88, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 69/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1985, hat im Falle einer Bauplatzerklärung der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche (§ 14 Abs. 3 lit. a) unentgeltlich und kostenfrei, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung und Kostenersatz, an die Gemeinde abzutreten.

Gemäß § 14 Abs. 3 lit. a BGG hat die Baubehörde im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt, auch den Verlauf und die Breite der öffentlichen Verkehrsflächen festzusetzen; hiebei ist auf die Erfordernisse des zu erwartenden fließenden oder ruhenden Verkehrs und auf die Bedürfnisse des Feuerschutzes Bedacht zu nehmen. Die Breite der einzelnen Verkehrsflächen darf nicht unter 5 m betragen; wird jedoch die Verkehrsfläche voraussichtlich nur der Zufahrt zu einzelnen, nicht mehr als zehn Bauplätzen zu dienen haben, so kann diese Breite soweit herabgesetzt werden, daß den angeführten Erfordernissen noch entsprochen wird.

Soweit die Beschwerdeführer ihre Abtretungsverpflichtung als Anlieger- oder Aufschließungslast im Sinne der zitierten Bestimmungen weiterhin in Zweifel ziehen, ist darauf hinzuweisen, daß nach den die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragenden Gründen des (unangefochten gebliebenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom 17. August 1987 die Abtretungsverpflichtung der Beschwerdeführer im Grunde des § 15 Abs. 1 BGG für den Fall zu Recht besteht, daß sich die Verbreiterung der Straße über das im § 14 Abs. 3 lit. a BGG genannte Mindestmaß von 5 m hinaus als verkehrstechnisch erforderlich erweist. Die eingetretene Rechtskraft dieses Behebungsbescheides hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden (d.h. auch die belangte Behörde selbst) und (im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle) demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1982, Slg. Nr. 10744/A, vom 26. Februar 1987, Zl. 86/06/0177, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, uva; vgl. ferner WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, RdZ 546 mwH). Das bedeutet, daß alle Versuche der Beschwerde, gegen die Begründung der (entschädigungslosen) Abtretungsverpflichtung der Beschwerdeführer aus § 15 Bebauungsgrundlagengesetz und für eine entschädigungspflichtige Enteignung zu argumentieren, im Hinblick auf die in dieser Frage eingetretene Bindungswirkung fehl gehen; die oben wiedergegebenen Rechtsausführungen der belangten Behörde sind vielmehr auch vom Verwaltungsgerichtshof der Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen.

Davon ausgehend, erweist sich die Beschwerde aber insoweit, als sie geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit den gegen das Sachverständigengutachten gerichteten Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt, im Ergebnis als berechtigt: Das Sachverständigengutachten geht von der ausdrücklichen Annahme aus, daß "aufgrund der bestehenden Verbauung und der zu erwartenden Aufschließung und Bebauung (Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungs- und Parzellierungsplan) mit einer Zunahme der Wohnungsdichte und dem Verkehrsaufkommen" zu rechnen sei. Auch die Einstufung der Straße als "Sammelstraße" stützte der Sachverständige auf die Abzweigung von Straßen zu "bestehenden oder zukünftigen Siedlungsbereichen". Aus diesen beiden Grundannahmen, die sich auf keinen entsprechenden Befund stützen, leitet der Sachverständige alle weiteren Schlußfolgerungen ab, die schließlich in das Erfordernis einmünden, die Straße mit einer Breite von 6 m auszuweisen.

Wäre die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführer richtig, daß eine weitere, über das damalige Maß hinausgehende Erschließung bzw. Bebauung von der Gemeinde weder beabsichtigt noch möglich sei, wäre den wesentlichen Grundannahmen des Gutachtens somit der Boden entzogen und dieses selbst im Ergebnis unschlüssig. Die belangte Behörde durfte daher das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer nicht von vornherein als zur Erschütterung des Sachverständigengutachtens ungeeignet abtun, sondern hätte - allenfalls durch Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde, sowie dadurch, daß die vom Sachverständigen genannten Pläne entsprechend nachvollziehbar dargelegt würden - die Frage des Umfanges der künftigen Aufschließung und Bebauung des über die strittige Straße zu erreichenden Gebietes klären müssen. Die Frage der Möglichkeit einer weiteren Bebauung bzw. der planerischen Absichten der Gemeinde in diesem Zusammenhang ist nämlich keine Frage, die vom verkehrstechnischen Sachverständigen im Rahmen seiner gutachtlichen Schlußfolgerungen zu beurteilen wäre; es handelt sich vielmehr um eine Frage der Vollständigkeit und Richtigkeit der Befundaufnahme.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060019.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten