Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §119 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1990, GZ. GA 13-7/F-242/2/90, betreffend Zollabrechnung gemäß § 80 ZollG für einen eingeführten Personenkraftwagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und seit 1956 mit seiner in Eisenstadt wohnhaften Frau Elfriede verheiratet. Er hatte am 2. September 1987 in der Bundesrepublik Deutschland einen Personenkraftwagen (Baujahr 1984) der Marke Mercedes-Benz, Type 380 SE, erworben, welcher am 16. September 1987 im Fürstentum Monaco zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigt worden war.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Klingenbach, nachdem zuvor von der belangten Behörde ein inhaltsgleicher Bescheid des Hauptzollamtes Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben worden war - mit Bescheid vom 18. April 1990 bezüglich dieses in Monaco zum Verkehr zugelassenen und am 22./23. Jänner 1988 im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten Personenkraftwagens gemäß § 80 ZollG die Zollabrechnung durchgeführt und ausgesprochen, daß für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 3 lit. d iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt 134.527 S wegen widerrechtlicher Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs unbedingt und fällig geworden sei. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Begründung des aus formellen Gründen aufgehobenen Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 15. Juni 1988 ausgeführt, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der rechtlichen Würdigung der vorgelegten Bestätigungen und der eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers sei die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe zu dem Schluß gelangt, daß der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einbringung des in Rede stehenden Personenkraftwagens am 22./23. Jänner 1988 (aus Richtung Fürstentum Monaco) nicht in Monte Carlo, sondern am Familienwohnsitz in Eisenstadt gelegen sei. Dem nicht bestrittenen Wohnsitz in Monte Carlo könne nur der Status eines Zweitwohnsitzes zugestanden werden.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1990 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er habe ebenso wie seine Familie den gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs. 4 ZollG in Eisenstadt als unrichtig qualifizierte und das Verfahren als mangelhaft rügte, keine Folge. Zur Begründung führte die Rechtsmittelbehörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, streitentscheidend sei im vorliegenden Falle, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der erstmaligen Einbringung des in Rede stehenden Personenkraftwagens, das sei Ende 1987 - Anfang 1988, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet gehabt, und er daher den formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr für das Fahrzeug zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Die Rechtsmittelbehörde sei aus den nachstehend näher dargelegten Gründen zu der Auffassung gelangt, daß sich der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers zum maßgebenden Zeitpunkt im Zollgebiet befunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, das streitverfangene Beförderungsmittel im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet einbringen zu dürfen und daher die vorgeschriebenen Eingangsabgaben nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, da er in Monaco arbeite und nur bei Dienstreisen nach Österreich bzw. durch Österreich fahre, liege der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse eindeutig in Monaco. Daß er persönlich starke Beziehungen nach Österreich habe, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben, mache dem keinen Abbruch, weil er auch in Monaco starke persönliche Beziehungen habe, zumal er dort in das gesellschaftliche Leben integriert sei. Dies alles habe die belangte Behörde bisher nicht überprüft, obwohl er hiefür zahlreiche Zeugen namhaft gemacht habe. Bei Überprüfung der Frage, wo sich sein gewöhnlicher Wohnsitz befinde, habe es die belangte Behörde auch unterlassen, zu erheben, ob er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und ob er in Österreich oder in Monaco steuerlich veranlagt werde.
Dieser auf ihr Vorbringen zum normativen Gehalt des § 93 Abs. 4 ZollG gestützten Rechtsrüge des Beschwerdeführers kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a ZollG ist der Eingangsvormerkverkehr auch zulässig für ausländische (unverzollte) Beförderungsmittel samt Zugehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet. Gemäß § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch unter anderem dann zulässig, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat. Nach der Vorschrift des § 93 Abs. 7 leg. cit. iVm § 11 ZollG-DVO 1972 dürfen Beförderungsmittel unter anderem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG OHNE Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden (formloses Vormerkverfahren). Gemäß § 177 Abs. 3 lit. d ZollG wird die gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für den Vormerknehmer zunächst bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen unbedingt.
Nach der Legaldefinition des § 93 Abs. 4 erster Satz ZollG ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person als GEWÖHNLICHER Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt.
Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl. § 26 Abs. 1 BAO), jedoch nur EINEN Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 93 Abs. 4 ZollG haben.
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 1970, Zl. 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß im REGELFALL nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, daß also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines GEMEINSAMEN HAUSHALTES sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 83/16/0177, Slg. Nr. 6006/F, sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner die Erkenntnisse vom 27. Oktober 1988, Zl. 88/16/0068 und vom 15. März 1989, Zl. 88/16/0229). Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten.
Bei von der Familie GETRENNTER HAUSHALTSFÜHRUNG kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Zlen. 2365/78, 2051/79, Slg. Nr. 5401/F, und vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0032).
Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren (vgl. § 52 Abs. 2 lit. a ZollG). Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder iSd § 51 Abs. 1 ZollG die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens (§ 47 Abs. 1 ZollG) frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus (Willenserklärung). Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abzugebende Anmeldung (§§ 52, 73 ZollG) ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs. 1 BAO richtet, d.h. die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs. 4 ZollG im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Anmeldung nach § 73 Abs. 3 ZollG anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (§ 48 Abs. 1 leg. cit.) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1988, Zl. 88/16/0068).
Im Beschwerdefalle geht nun die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe davon aus, daß die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einfuhr des streitverfangenen Personenkraftwagens am 22./23. Jänner 1988 maßgebend seien, während die belangte Behörde ohne nähere Begründung den ihrer Meinung als streitentscheidend qualifizierten Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung mit "Ende 1987 - Anfang 1988" feststellte.
Nun kommen im Beschwerdefalle gerade jene Sachverhaltselemente, die sich auf den Monat Jänner 1988 beziehen, rechtserhebliche Bedeutung zu, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen die angefochtene Entscheidung anders hätte ausfallen können. So hat der Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15. Jänner 1988 bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses eingebracht und darin - in Übereinstimmung mit dem Meldezettel vom gleichen Tage - als ordentliche Wohnsitze "98000 MONTE-CARLO, nn RUE DES LILAS 7000 EISENSTADT, X-STRASSE nnn" angegeben.
Hiezu hatte der Beschwerdeführer anläßlich seiner am 29. März 1989 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Niederschrift folgende Erklärung abgegeben:
"... Ich habe mich im Feber oder Jänner 1988 in Eisenstadt am Meldeamt mit Zweitwohnsitz Eisenstadt, X-Straße nnn angemeldet, weil ich die Absicht hatte längere Zeit in Österreich zu verweisen und von Eisenstadt aus Geschäftsverbindung mit Ungarn anzubahnen. Meine Absicht waren Vorgespräche mit der Generaldirektion der Z zu führen über eine neue deutsche Erfindung am Autosektor. Über die dt. Firma möchte ich keine näheren Angaben machen. Nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Fa. in Budapest wurde mir am 11.2.1988 der PKW beschlagnahmt. Meiner Erinnerung war ich das zweite Mal mit dem Auto nach Österreich und erfolgte die Einreise immer über Arnoldstein nach Österreich. Seit dieser Beschlagnahme meines Pkws ist natürlich das angebahnte Geschäft mit den Ungarn geplatzt und natürlich auch mit der deutschen Firma. ..."
Nun gibt die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nach Auskunft des Magistrates der Stadt Eisenstadt vom 15. Jänner 1988 bis zum 17. Feber 1988 in der dortigen Wählerevidenz geführt worden, keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung der streitentscheidenden Frage her, welcher Sachverhalt für den Zeitpunkt des Unbedingtwerdens der Zollschuld infolge unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als rechtserheblich erachtet wurde. Gerade die oben dargestellten Sachverhaltselemente hätten jedoch in Ansehung der vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren behaupteten und quantitativ nicht sehr bedeutsamen Aufenthaltszeiten im Zollgebiet vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer eingehenden Feststellung und einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Für eine abschließende Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wäre die Sache noch nicht reif.
Da aber die belangte Behörde die auf § 177 Abs. 3 lit. d ZollG fußende Zollvorschreibung ohne Änderung durch den angefochtenen Bescheid bestätigte und dazu lediglich in der Begründung ausführte, daß im Beschwerdefall die bedingte Zollschuld für das streitverfangene Fahrzeug gemäß § 177 Abs. 3 lit. e ZollG mit dessen Ausfolgung unbedingt geworden sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil der Zeitpunkt der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt bei der Abfertigung zum formlosen Vormerkverkehr (§ 46 Abs. 4 lit. a ZollG) rein zeitlich gesehen vor dem Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen liegt und in solchen Fällen daher die Zollabrechnung nach § 80 ZollG rechtens nur auf § 177 Abs. 3 lit. e ZollG gegründet werden kann (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Zollgesetz-Novelle 1968, BGBl. Nr. 78, 548 BlgNr. XI. GP und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1988, Zl. 88/16/0068, vom 15. März 1989, Zl. 88/16/0229 und vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0032).
Daher mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Gerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß im fortgesetzten Verfahren nochmals die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe und damit auch jene der belangten Behörde (vgl. § 260 Abs. 1 BAO) zu prüfen sein wird, weil der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - angab, vor seiner am 11. Feber 1988 erfolgten Wiedereinreise aus Ungarn über das Zollamt Klingenbach, aus deren Anlaß nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens der streitverfangene Personenkraftwagen um 21.15 Uhr in den Amtsräumen dieses Zollamtes von einem Organwalter des Hauptzollamtes Wien ("Außenstelle Mobile Einsatzgruppe") in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen "Gefahr im Verzug" (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0163) bereits zweimal aus dem Fürstentum Monaco kommend über das Zollamt Arnoldstein eingereist zu sein.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem für Schriftsatzaufwand allein vorgesehenen Pauschbetrag ein Zuspruch für Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X00Im RIS seit
11.07.2001