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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag der I auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 13. Juni 1990, Zl. 6/3-3441/89-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1985 und 1986, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/13/0257, die vorstehend erwähnte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller laut Beschwerde am Dienstag, dem 2. Oktober 1990, zugestellt worden sei, die Beschwerde aber erst am 14. November 1990 und damit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (am Dienstag, dem 13. November 1990) zur Post gegeben worden sei.
Der Antragsteller begehrt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fristversäumnis wäre auf ein entschuldbares Versehen des bei ihm beschäftigten, sonst verläßlichen Rechtsanwaltsanwärters anläßlich der Vormerkung der Beschwerdefrist zurückzuführen. Im Versehen des Rechtsanwaltsanwärters erblickt der Antragsteller ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches ihn daran gehindert habe, vom Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis zu erlangen und die Beschwerde fristgerecht zu erheben.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 19. März 1991 zur Post gegeben. In ihm ist zur Rechtzeitigkeit des Antrages ausgeführt, daß der Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1991, durch welchen der Rechtsvertreter des Antragstellers (Beschwerdeführers) von der Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt habe, am 5. März 1991 zugestellt worden sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet. War er doch gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis, das nach den Angaben des Antragstellers einer rechtzeitigen Beschwerdeführung entgegenstand, lag darin, daß er (sein Rechtsvertreter) zufolge des Versehens des Rechtsanwaltsanwärters bei Einbringung der Beschwerde den Ablauf der Beschwerdefrist schon am 13. November 1990 nicht wahrnehmen konnte. Dieses Hindernis fiel aber bereits am 14. November 1990 weg. An diesem Tag verfaßte der Rechtsvertreter (Beschwerdevertreter) die mit 14. November 1990 datierte Beschwerde. In ihr ist die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 2. Oktober 1990 angegeben. Auf Grund dieses Zustelldatums konnte und mußte dem Antragsteller (Beschwerdeführer) bzw. seinem Vertreter aber bereits am 14. November 1990 bei Abfassung der Beschwerde auffallen, daß die Beschwerdefrist deswegen versäumt wurde, weil der angestellte Rechtsanwaltsanwärter die Beschwerdefrist falsch vorgemerkt hatte. Damit begann aber die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mit dem Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde, also am 14. November 1990, zu laufen (siehe auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 671, und die dort erwähnte Rechtsprechung). Der erst am 19. März 1991 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag war auf Grund dessen verspätet und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130069.X00Im RIS seit
11.04.1991