TE Vwgh Beschluss 1991/4/15 90/19/0306

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1991
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
JagdG Slbg 1977 §24;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache 1) des N, 2) der M und 3) der O gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 1989, Zl. 4/01-161/94/2-1989, betreffend Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens (mitbeteiligte Partei: die Eigentümer der im Gemeinschaftsjagdgebiet N gelegenen Grundstücke, vertreten durch die Jagdkommission N), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der von den Beschwerdeführern als Eigentümer von im Gebiet der Gemeinschaftsjagd N, Jagdgebiet II, gelegenen Liegenschaften gemäß § 28 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94 (JG), gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd N im Wege des freien Übereinkommens abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß von der Jagdkommission der Gemeinde N eine Teilung des Gemeinschaftsjagdgebietes nicht beantragt worden sei. Mit dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21. Juni 1988, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Jänner 1989, sei festgestellt worden, daß sich die Fläche der eine Einheit bildenden Gemeinschaftsjagd in drei Jagdgebiete, die keinen Zusammenhang aufwiesen (Jagdgebiet I, Jagdgebiet II und Jagdgebiet III), gliedere. Es sei daher von einem ungeteilten Gemeinschaftsjagdgebiet auszugehen, welches eine Fläche von 1.746,4256 ha aufweise. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von Grundflächen des Teiles II des Gemeinschaftsjagdgebietes, welche ein Ausmaß von insgesamt 188,25 ha aufwiesen. Im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gemeinschaftsjagdgebietes erreichten diese Grundflächen nicht die Hälfte des Ausmaßes der Gemeinschaftsjagdfläche. Die Beschwerdeführer repräsentierten auch nicht die Hälfte der Grundeigentümer (§ 20 Abs. 1 JG). Die Widersprüche seien somit nicht als qualifiziert zu werten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 435/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Als Beschwerdepunkt machen die Beschwerdeführer ausschließlich geltend, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes der Bezirksverwaltungsbehörde über Maßnahmen der Jagdkommission im Sinne des § 24 Abs. 2 JG beeinträchtigt worden. Sie bringen hiezu vor, nur die Jagdkommission hätte die Möglichkeit gehabt, gemäß § 17 JG die Teilung der Gemeinschaftsjagd zu beantragen. Ein Anspruch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf das Tätigwerden der Jagdkommission bestehe weder in zivil- noch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht. Im vorliegenden Fall stünden die einzelnen Teile der Gemeinschaftsjagd in keinem räumlichen Zusammenhang, die jagdliche Bewirtschaftung erfolge gesondert und es werde auch für jeden der drei Teile ein Abschußplan erstellt. Ungeachtet dessen habe die Jagdkommission beschlossen, keinen Antrag auf Teilung der Gemeinschaftsjagd zu stellen. Der Bezirkshauptmannschaft wäre es oblegen, als Aufsichtsbehörde die Jagdkommission zu einer diesbezüglichen Antragstellung zu verhalten. "Da von der Aufsichtsbehörde diese Maßnahme unterlassen wurde", sei den Grundeigentümern, deren Interessen von der Jagdkommission zu wahren wären, ein Schaden dadurch entstanden, als ein weitaus geringerer Pachtschilling erzielt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Nach § 24 Abs. 1 JG unterliegt die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß § 24 Abs. 2 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde Beschlüsse und Verfügungen der Jagdkommission und deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Jagdkommission oder der Vorsitzende berufen ist, auf Kosten der Jagdkommission selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist von diesen nicht durchgeführt werden.

Die angeführte Bestimmung räumt dem Grundeigentümer eines im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstückes keinen Rechtsanspruch darauf ein, daß die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung aufsichtsbehördlich tätig wird und von den darin angeführten Maßnahmen bei Ausübung der Aufsicht Gebrauch macht oder diese in einem bestimmten Sinn anwendet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0208). Er kann daher auch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise nach § 24 Abs. 1 JG tätig wird.

Daraus folgt, daß die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Rechtsmittel gegen Beschlüsse der JagdausschüsseBehörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft VerfahrensrechtOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190306.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten