TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/15 90/19/0583

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

GmbHG §18;
KJBG 1987;
VStG §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Oktober 1990, Zl. 13-JF-950/2/90, betreffend Übertretungen des KJBG,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 5. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen insgesamt 36 Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG mit Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag) bestraft.

Gegen die Strafaussprüche, soweit sie nicht den gestellten Anträgen auf Verhängung von Geldstrafen von je S 3.000,-- entsprachen, erhob das Arbeitsinspektorat für den

13. Aufsichtsbezirk Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und die Strafen für die in insgesamt 13 bestimmten Punkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatbestände mit je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je drei Tage) festgesetzt. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides den im einzelnen näher dargelegten erheblichen Unrechtsgehalt der jeweiligen Verstöße, nahm aufgrund der Fülle der begangenen Rechtsverletzungen auf Aspekte der Spezial- und Generalprävention Bedacht und ging mangels erschöpfender Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Wege der Schätzung davon aus, daß der Beschwerdeführerin für ihren Lebensaufwand monatlich insgesamt rund S 50.000,-- bis S 60.000,-- zur Verfügung stünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Schuldsprüche richtet, ist darauf hinzuweisen, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung der Schuldsprüche unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde war daher insoweit, ohne daß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0142, uva).

Wenn die Beschwerdeführerin gegen die Strafbemessung einwendet, daß "der Unrechtsgehalt der Tat dem Organ gemäß § 9

(1) VStG gegenüber geringer anzulasten wäre, als dem unmittelbaren Täter", so verkennt sie die Rechtslage. Der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach bestimmt, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG). Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, spielt dabei keine Rolle. Dem - offenbar die Frage des Verschuldens betreffenden - Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß "unmöglich" davon ausgegangen werden könne, "daß in der arbeitsteiligen Wirtschaft, insbesondere in einem Betrieb dieser Größenordnung die Geschäftsführerin mehrerer Betriebe unmittelbar Einfluß auf Arbeits- und Ruhezeiten von Lehrlingen hat", ist entgegenzuhalten, daß der Organwalter auch in einem größeren Betrieb jedenfalls verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Daß die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße entsprochen hat, steht aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche fest. Der belangten Behörde kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte unbeantwortet gelassen, "welche angeführten Erschwerungsgründe den im Gesetz angeführten Erschwerungsgründen gleichwertig gegenüberstehen". Diesbezüglich genügt es, auf die eingehenden Darlegungen zu den einzelnen Delikten in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, denen auch die Beschwerdeführerin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch berechtigt, Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 790, und die dort angeführte Judikatur). Soweit die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse rügt, fehlt ihrem Vorbringen die Relevanz. Da sie auch in der Beschwerde nicht dartut, welche Verhältnisse die belangte Behörde tatsächlich zu berücksichtigen gehabt hätte, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr vorgeworfenen Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0449). Bei der gegebenen Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde mit der Festsetzung der ohnedies im unteren Bereich des von S 1.000,-- bis S 15.000,-- reichenden ersten Strafrahmens des § 30 KJBG das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich aufzeigt, daß sie gegen die den Jugendlichen Michael H betreffende Strafverfügung (vom 12. Mai 1989), Zl. IA/Str 14-8/1100/89, keinen Einspruch erhoben habe, weshalb über die ihr darin zur Last gelegten Taten nicht mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis abzusprechen gewesen wäre, so vermag sie daraus keine Rechtsverletzung durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Strafbemessung abzuleiten, weil sie die im erstinstanzlichen Abspruch zum Ausdruck kommende Ansicht, ihr Einspruch habe sich auch gegen diese Strafverfügung gerichtet, im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekämpft hat.

Die Beschwerde erweist sich somit - soweit sie zulässig ist - als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190583.X00

Im RIS seit

15.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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