TE Vwgh Beschluss 1991/4/16 91/11/0005

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1
WehrG 1990 §23 Abs2
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2

Betreff

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des E gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. November 1990, Zl. 689.349/1-2.5/89, betreffend Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 1991 teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer neuerlichen Stellung mit Beschluß der Stellungskommission des Militärkommandos Tirol vom 5. Februar 1991 für untauglich befunden worden sei. Sie sehe daher den Beschwerdeführer als klaglos gestellt an. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Äußerung vom 29. März 1991 dieser Ansicht angeschlossen.

Der Beschwerdeführer kann, weil er durch den Beschluß vom 5. Februar 1991 für untauglich befunden wurde, nicht mehr in das Bundesheer einberufen werden. Er hat somit bereits durch diesen Beschluß jene Rechtsstellung erlangt, die er mit seinem durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebt hat. Damit liegt der Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/11/0051, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.

Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110005.X00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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