TE Vfgh Beschluss 1988/9/26 B1331/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985)

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - als "Anklage gegen die Republik Österreich als Aufsichtsorgan der österreichischen Gerichtsbarkeit, Strafjustiz" bezeichneten - Eingabe vom 7. Juli 1988 führt der Einschreiter der Sache nach Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Z15 Os 42/88-5, wegen "Verletzung der Menschenrechtskonvention Art6", da "der Verteidigung Aktenabschrift zu spät zugeteilt wurde, um (sich) auf die Hv vorzubereiten". Unter einem wurde für diese Rechtssache ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH jedoch die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Die Beschwerde war gleichzeitig wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1331.1988

Dokumentnummer

JFT_10119074_88B01331_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten