TE Vwgh Beschluss 1991/4/17 91/02/0007

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichthof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen einen Bescheid "der Niederösterreichischen Landesregierung" vom 20. Dezember 1990, Zl. I/7-K-90182, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 21. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm erhobene Beschwerde zur Behebung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen vier Wochen zurückgestellt; u.a. wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist beantragte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 13. Februar 1991 wurde ihm die Verfahrenshilfe bewilligt, worauf Rechtsanwalt D zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt und diesem unter Anschluß des (unverändert gebliebenen) Mängelbehebungsauftrages vom 21. Jänner 1991 die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Innerhalb der neuerlichen Verbesserungsfrist langte zwar ein (vom Beschwerdevertreter unterfertigter) ergänzender Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, wobei dem genannten Mängelbehebungsauftrag auch im übrigen in den meisten Punkten entsprochen worden war. Ein Widerspruch bestand darin, daß sich aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß er vom (in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens zuständigen) Landeshauptmann von Niederösterreich erlassen wurde (diesbezüglich wurde auch die Verfahrenshilfe bewilligt), jedoch im ergänzenden Schriftsatz der angefochtene Bescheid als solcher "der Niederösterreichischen Landesregierung" bezeichnet wird. Ein damit im Zusammenhang stehender neuerlicher Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981, Slg. Nr. 10419/A) war aber deshalb nicht zu erteilen, weil der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag insoweit (und zwar in Ansehung der Punkte 6. und 7.) nicht nachgekommen ist, als dem ergänzenden Schriftsatz die vom Beschwerdeführer verfaßte (mit 10. Jänner 1991 datierte) Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung und überdies ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes angeschlossen war. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es im ergänzenden Schriftsatz ausdrücklich heißt, daß "im übrigen auf das sonstige Vorbringen der beiliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verwiesen" wird. Bei der nachträglich in dreifacher Ausfertigung wieder vorgelegten Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1991 handelt es sich - abgesehen davon, daß die Vorlage erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgt ist - nicht um die vom Beschwerdeführer verfaßte Beschwerde, sondern um deren Ergänzung, die zugleich mit seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgenommen wurde.

Damit hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG führt (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0209, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020007.X00

Im RIS seit

17.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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