TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/17 90/02/0166

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Zl. VerkR-12.280/9-1990-II/Bi, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 1989 gegen 20.00 Uhr auf einem näher bezeichneten Autobahnparkplatz einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274-283/90, G 322/90 und G 46-51/91, womit Teile des Abs. 4a sowie des Abs. 4b jeweils des § 5 der StVO als verfassungswidrig aufgehoben wurden, trotz Einbringung der Beschwerde vor dem 27. Februar 1991 auf die Erledigung derselben keinen Einfluß hat. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Richtigkeit des Ergebnisses der Atemalkoholuntersuchung nicht in Zweifel gezogen hat. Er wandte sich vielmehr gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er sich bereits zur Tatzeit (ca. 2 Stunden und 50 Minuten vor der erwähnten Messung) beim Lenken des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Beschwerdeführer war - so die Anzeige - von den einschreitenden Gendarmeriebeamten um 22.05 Uhr auf dem erwähnten Autobahnparkplatz schlafend im Pkw angetroffen worden. Auf Grund entsprechender Alkoholisierungsmerkmale wurde er zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, deren Ergebnis 0,99 mg/l und 1,00 mg/l Atemluftalkohol erbrachte. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er sich auf Grund des Alkoholkonsums nicht fahruntauglich gefühlt.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verwaltungsverfahren dahin, er habe, da ihm der Treibstoff ausgegangen gewesen sei, die Autobahnmeisterei angerufen und ersucht, seine Gattin zu verständigen, damit sie ihm Treibstoff besorge. Während der Zeit des Wartens auf das Ergebnis dieser Bemühungen sei er von einem deutschen Lkw-Lenker mit Bier und Schnaps bewirtet worden. Das Ergebnis der Messung des Atemluftalkoholgehaltes sei auf diesen Alkoholkonsum zurückzuführen, was aber nicht den Schluß zulasse, daß sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand befunden habe.

Dafür, daß die belangte Behörde dieser Verantwortung des Beschwerdeführers zu Recht den Glauben versagt hat, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentlich, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Überprüfung durch die Gendarmeriebeamten keine diesbezüglichen Angaben gemacht, sondern sich erst anläßlich der Vernehmung durch die Behörde erster Instanz am 6. Juli 1989 in der erwähnten Richtung verantwortet hat. Eine diesbezügliche, auf die Aktenlage gestützte Aufklärung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht bereits anläßlich der angeführten Überprüfung diese Verantwortung gewählt hat - obwohl dies naheliegend gewesen wäre -, läßt die Beschwerde allerdings vermissen. Die Überlegung der belangten Behörde, daß es sich beim späteren Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt, ist aber nicht von der Hand zu weisen.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe es unterlassen, seinen Beweisanträgen in Hinsicht auf die Einvernahme von Zeugen zu folgen. Was zunächst den Zeugen A. anlangt, so hatte der Beschwerdeführer dessen Einvernahme nicht zu dem in der Beschwerde nunmehr angeführten Beweisthema (der Zeuge hätte angeben können, daß der Beschwerdeführer cirka eine Stunde vor der Tatzeit keine Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe) beantragt; es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Beweisthema überhaupt Relevanz zukäme. Was aber die Unterlassung der Einvernahme der Gattin und des Sohnes des Beschwerdeführers anlangt, so kann auch darin ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Selbst wenn nämlich diese beiden Personen als Zeugen bestätigt hätten, daß sich am Tag nach der Tat in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug eine halbvolle Bierflasche befunden habe, so käme dem nicht ein solches Gewicht zu, daß die Annahme des Sachverhaltes durch die belangte Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Im übrigen sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß es nicht auf die von der Behörde erster Instanz gewählte Begründung, sondern auf jene des angefochtenen Bescheides ankommt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aufforderung zur Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei deshalb nicht gesetzmäßig erfolgt, weil zwischen diesem Zeitpunkt und dem Lenken des Fahrzeuges "deutlich mehr als zwei Stunden" vergangen seien, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Abgesehen davon, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/03/0170) dieser Zeitraum ohne besondere Begründung durch die Behörde jedenfalls drei Stunden betragen darf (der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1965, Zl. 19/65 = ZVR 1965/268 geht fehl, weil dort von einer diesbezüglichen absoluten Grenze von zwei Stunden nicht die Rede ist), ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwertung eines selbst auf gesetzwidrige Weise ermittelten Beweisergebnisses infolge Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt unzulässig wäre (vgl. zu dieser Rechtsfrage allgemein das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0183).

Unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei von einem "verbotenen Nachtrunk" ausgegangen. Gerade ein solcher vom Beschwerdeführer behaupteter "Nachtrunk" (zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Messung der Atemluft) wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020166.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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