TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/17 90/02/0171

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1990, Zl. VerkR-12.012/6-1990-II/Sch, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 17. November 1988 um 21.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 127 aus Richtung Rohrbach kommend in Richtung Puchenau gelenkt und dabei bei Straßenkilometer 9,7 überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer hätten gefährdet oder behindert werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn u.a. andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0113, und vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0044) besteht das sich aus dieser Bestimmung ergebende Tatbild darin, daß der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, indem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der Überholvorgang vom Beschwerdeführer im Tatortbereich bei Straßenkilometer 9,8 begonnen wurde, bei Straßenkilometer 9,7 im Zuge einer unübersichtlichen Linkskurve "bereits im Gange war" und der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges auf Grund des Überholmanövers des Beschwerdeführers sein Fahrzeug abbremsen mußte. Feststellungen in der Richtung, daß dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn oder während des Überholmanövers das Vorhandensein eines Gegenverkehrs und damit der Umstand, daß dieser gefährdet oder behindert werden könnte, erkennbar gewesen wäre und er sein Fahrverhalten im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur nicht darauf eingestellt hätte, sind der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin offensichtlich - entsprechend den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Angaben des Meldungslegers - nur auf den Umstand Wert gelegt, daß der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug in einer unübersichtlichen Kurve überholt und dies dazu geführt habe, daß ein entgegenkommender Kraftfahrzeuglenker zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt gewesen sei. Das Überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen ist aber gemäß § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 verboten, und dem Beschwerdeführer wurde die Begehung dieser strafbaren Handlung spruchmäßig nicht angelastet. Die belangte Behörde hat offenbar die Rechtslage verkannt und es daher unterlassen, in Ansehung der Begehung einer Übertretung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 durch den Beschwerdeführer ein dieser Rechtslage entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und diesbezüglich geeignete Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020171.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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