TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/17 91/02/0019

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7 Z1;
GVG Stmk 1983 §7 Z5;
GVG Stmk 1983 §7 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, Zl. 8-22 A 8/6-90, betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist zu 1/9-Anteil Miteigentümerin von drei in der KG U gelegenen Liegenschaften im Gesamtausmaß von ungefähr 1,7 ha. 2/3 Anteile dieser Liegenschaften stehen im Eigentum der Mutter, je 1/9 im Eigentum von zwei Schwestern der Beschwerdeführerin. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat mit einer der Schwestern und deren Ehemann einen mit 19. März 1990 datierten Übergabsvertrag betreffend ihre Miteigentumsanteile abgeschlossen.

Mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Juni 1990 wurde diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz 1983 erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Stmk. GVG 1983 sind alle Miteigentümer von Grundstücken, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, Parteien gemäß § 8 AVG. Gemäß § 7 Z. 7 Stmk. GVG 1983 ist einem Rechtsgeschäft die Zustimmung nicht zu erteilen, wenn zu besorgen ist, daß die Übertragung ideeller Eigentumsanteile an Grundstücken, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, die Erhaltung eines Bauerngutes als lebensfähige Wirtschaftseinheit gefährden würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Zustimmungsverfahren ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur soweit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des § 7 Z. 7 Stmk. GVG 1983 der Fall ist (vgl. die Erkenntnisse vom 24. März 1988, Slg. Nr. 12.685/A, und vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/02/0199). Die Beschwerdeführerin hat aber keinen Anspruch darauf, daß die belangte Behörde die von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 7 Z. 1 und 5 Stmk. GVG 1983 richtig anwendet.

Weder in dem in ihrer Beschwerde wiedergegebenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch in der Begründung ihrer Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist davon die Rede, daß diese Liegenschaften im Rahmen eines Bauerngutes (§ 5 Abs. 2 Stmk. GVG 1983) bewirtschaftet werden und daß die Übertragung der Miteigentumsanteile laut dem in Rede stehenden Übergabsvertrag die Erhaltung dieses Bauerngutes als lebensfähige Wirtschaftseinheit gefährden würde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Genehmigung des Übertragsvertrages Rechte der Beschwerdeführerin, die ihr aus dem Stmk. GVG 1983 erwachsen könnten, berühren oder verletzen könnten.

Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf jene Bestimmungen des Übergabsvertrages beruft, durch die die Übernehmer verpflichtet werden, u.a. der Beschwerdeführerin einen bestimmten Betrag als "Erb- und Pflichtteilsentfertigung" zu bezahlen und zu diesem Zwecke einen "Abverkauf von Grundstücken der Vertragsliegenschaften" vorzunehmen, wird die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt. Ihr Anteil wird durch diese Vertragsbestimmung nicht betroffen. Es entstehen zu ihren Lasten keinerlei Verpflichtungen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid keine Zustimmung zu dem im Übergabsvertrag genannten "Abverkauf" ausgesprochen wurde, auch wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Genehmigung des "Vertragswerkes" die Rede ist. Darin kann lediglich eine - möglicherweise überschießende - Formulierung erblickt werden, der keine normative Bedeutung zukommt, wird doch der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch des angefochtenen Bescheides als Genehmigung "der Übertragung der Eigentumsrechte laut dem Übergabsvertrag vom 19. März 1990" wiedergegeben. Der genannte "Abverkauf" wird vielmehr seinerseits der Genehmigungspflicht nach dem Stmk. GVG 1983 unterliegen, wobei der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer - im geschilderten Sinn eingeschränkten - subjektiven Rechte in dem betreffenden Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 1 Stmk. GVG 1983 zukommen wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 91/02/0004 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020019.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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