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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 1990, Zl. MA 70-10/63/90/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Dezember 1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis sei nach einem ersten Zustellversuch am 16. Dezember 1989 und einem zweiten Zustellversuch am 18. Dezember 1989 an diesem Tag beim Postamt O. hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden. Die Berufung sei jedoch laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 3. Jänner 1990, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 51 Abs. 3 VStG 1950) eingebracht worden. Zum Vorhalt der Verspätung der Berufung habe die Beschwerdeführerin nicht Stellung genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführerin behauptet, die Hinterlegung der Sendung mit dem Straferkenntnis beim Postamt O. sei unzulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin dort über keine Abgabestelle verfügt habe.
Damit vermag die Beschwerdeführerin allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Die Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens spricht nämlich durchaus dafür, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls auch an jenem Ort, an welchem die Hinterlegung der Sendung mit dem Straferkenntnis erfolgte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz), eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz hatte. So wurden mehrere - von der Beschwerdeführerin unbeanstandete - Zustellungen an diese Abgabestelle durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin außerdem selbst beim Postamt ihrer Wiener Adresse einen Nachsendeauftrag in Hinsicht auf die Anschrift in O. erteilt hatte. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, auf Grund welcher Beweismittel die belangte Behörde entgegen der Aktenlage vom Fehlen einer Abgabestelle der Beschwerdeführerin in O. auszugehen gehabt hätte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 26 Abs. 2 Zustellgesetz geht schon deshalb fehl, weil es sich um eine Regelung betreffend die Zustellung ohne Zustellnachweis handelt, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Ausgehend davon ist die Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020174.X00Im RIS seit
17.04.1991