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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1991, Zl. 4.247.903/5- III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zufolge der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem der Berufung des Beschwerdeführers - eines türkischen Staatsangehörigen - gegen den seinen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg Folge gegeben und gleichzeitig festgestellt, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und demgemäß zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht verneint, sondern vielmehr festgestellt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden könne und daß eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft erscheine. Damit gehen aber alle Beschwerdeausführungen sowohl zur inhaltlichen als auch zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010039.X00Im RIS seit
17.04.1991