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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 1991, Zl. VI/4-GV-Sch-2/1, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs. 4 NÖ-GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind sämtliche Angelegenheiten, in denen die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entscheiden hat, gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0011). Bescheide der belangten Behörde können mit Beschwerde nur beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, wie dies im übrigen auch in der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Belehrung im Sinne des § 61 a AVG zum Ausdruck kommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweien.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020041.X00Im RIS seit
17.04.1991